Geburtsname nach dänischer Tradition § 1617h
Geburtsname für Kinder dänischer Minderheit: Doppelname ohne Bindestrich aus Familienname eines nahen Angehörigen und eines Elternteils; Einwilligung nötig.
- (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus 1. dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und 2. dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens. § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
- (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- (3) Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1617h erlaubt für Kinder, die der dänischen Minderheit angehören, einen Doppelnamen als Geburtsnamen, der nicht durch einen Bindestrich verbunden ist. Der Doppelname setzt sich aus dem Familiennamen eines nahen Angehörigen (z. B. Großeltern, Onkel, Tante) an erster Stelle und dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle zusammen.
Haben die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen (§ 1616), können sie oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Kind diesen Doppelnamen ebenfalls geben, indem sie dem Geburtsnamen den Familiennamen eines nahen Angehörigen voranstellen. Die Erklärung muss gegenüber dem Standesamt öffentlich beglaubigt werden.
Die Bestimmung oder Voranstellung des Doppelnamens erfordert die Einwilligung des nahen Angehörigen – es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Auch die Einwilligung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Regelung weicht von den allgemeinen Vorschriften der §§ 1616 bis 1617b ab und ergänzt sie für die dänische Minderheit.
Wann sie gilt
- Eltern aus der dänischen Minderheit möchten ihrem Kind den Doppelnamen „Andersen Müller“ geben, wobei „Andersen“ der Familienname des Großvaters ist.
- Ein alleinsorgeberechtigter Elternteil der dänischen Minderheit möchte dem Kind den Geburtsnamen „Jensen Schmidt“ geben, wobei „Jensen“ der Name der verstorbenen Großmutter ist.
- Ein Ehepaar mit dem Ehenamen „Meier“ und dänischer Minderheitszugehörigkeit möchte dem Kind den Namen „Thomsen Meier“ geben, wobei „Thomsen“ der Name eines Onkels ist.
- Die Eltern benötigen die Einwilligung des noch lebenden nahen Angehörigen, bevor sie den Doppelnamen beim Standesamt bestimmen.
- Die Erklärung zur Voranstellung eines Familiennamens muss öffentlich beglaubigt werden, etwa durch Notar oder Standesamt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Doppelname auch für Kinder anderer Minderheiten (z. B. sorbische oder friesische) gilt – dies ist in § 1617f (sorbisch) und § 1617g (friesisch) gesondert geregelt.
- Dass der Name ohne Einwilligung des nahen Angehörigen bestimmt werden kann, wenn dieser noch lebt – Absatz 3 verlangt sie zwingend.
- Dass der Doppelname mit Bindestrich geschrieben werden darf – § 1617h schreibt ausdrücklich einen nicht durch Bindestrich verbundenen Doppelnamen vor.
- Dass die Regelung auch für volljährige Personen gilt – die Neubestimmung des Familiennamens durch Volljährige ist in § 1617i geregelt.
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