Friesischer Geburtsname nach Tradition § 1617g
Kinder der friesischen Volksgruppe können einen vom Vornamen eines Elternteils abgeleiteten Geburtsnamen oder Doppelname ohne Bindestrich erhalten.
- (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden: 1. ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder 2. ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
- (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen. Die Bestimmung des Geburtsnamens durch einen Elternteil bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Bestimmung auch seiner Einwilligung. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- (3) Der nach § 1617a Absatz 4 erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils bedarf es auch dann, wenn das Kind einen Namen erhalten soll, der sich von einem Vornamen dieses Elternteils ableitet. § 1617b Absatz 2 gilt auch, wenn ein von einem Vornamen dieses Mannes abgeleiteter Name Geburtsname des Kindes geworden ist.
- (4) Ändert sich der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt § 1617c Absatz 1 entsprechend.
- (5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt § 1617f entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Für minderjährige Kinder, die der friesischen Volksgruppe angehören, ermöglicht diese Vorschrift eine Abweichung von den allgemeinen Regeln zum Geburtsnamen. Der Geburtsname kann von dem Vornamen eines Elternteils abgeleitet werden. Ebenso ist ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname möglich, der sich aus einem solchen abgeleiteten Namen und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt.
Die Bestimmung oder Neubestimmung erfolgt durch eine öffentlich zu beglaubigende Erklärung der Eltern gegenüber dem Standesamt. Soll ein Name von dem Vornamen des anderen Elternteils abgeleitet werden, ist dessen Einwilligung erforderlich. Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Bestimmung ebenfalls zustimmen.
Ändert sich später der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname abgeleitet wurde, gelten die Vorschriften zur Anpassung entsprechend. Dies gilt ebenso für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens.
Wann sie gilt
- Eltern der friesischen Volksgruppe bestimmen für ihr Kind einen Nachnamen, der vom Vornamen des Vaters oder der Mutter abgeleitet ist.
- Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wählen einen doppelten Geburtsnamen ohne Bindestrich aus einem abgeleiteten Vornamen und einem Familiennamen.
- Ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erklärt beim Standesamt seine Einwilligung zur Neubestimmung seines friesischen Geburtsnamens.
- Ein Elternteil ändert seinen Vornamen, woraufhin der davon abgeleitete Geburtsname des Kindes angepasst wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Namensgebung nach dänischer Tradition für Angehörige der dänischen Minderheit.
- Anpassung einer geschlechtsspezifischen Namensendung nach sorbischer Tradition gemäß § 1617f ohne Bezug zur friesischen Volksgruppe.
- Neubestimmung des Familiennamens durch eine bereits volljährige Person.
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