Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern § 1626a
Unverheiratete Eltern bekommen gemeinsame Sorge nur durch Sorgeerklärung, Heirat oder Gerichtsbeschluss; sonst Mutter allein. § 1626a.
- (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), 2. wenn sie einander heiraten oder 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
- (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
- (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 1626a BGB erhalten Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge gemeinsam nur auf drei Wegen: durch eine gemeinsame Sorgeerklärung, durch Heirat oder durch eine gerichtliche Übertragung. Eine Sorgeerklärung ist eine formelle Willenserklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Heiraten die Eltern später, entsteht die gemeinsame Sorge automatisch.
Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei gilt eine Vermutung: Wenn der andere Elternteil keine Einwände vorbringt und auch sonst keine Gründe gegen die gemeinsame Sorge ersichtlich sind, wird angenommen, dass sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Liegt keiner dieser drei Fälle vor, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Der Vater hat dann kein Sorgerecht, kann aber Unterhalt und Umgang verlangen – das regeln andere Vorschriften.
Wann sie gilt
- Ein unverheiratetes Paar bekommt ein Kind. Sie gehen gemeinsam zum Jugendamt und geben Sorgeerklärungen ab, um die gemeinsame Sorge zu erhalten.
- Die Eltern eines unehelichen Kindes heiraten später. Damit erhalten sie automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.
- Die Mutter hat die alleinige Sorge. Der Vater beantragt beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge, weil er sich beteiligen möchte.
- Eine unverheiratete Mutter möchte das Sorgerecht allein behalten. Sie gibt keine Sorgeerklärung ab und heiratet nicht. Dann bleibt sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht das Sorgerecht für geschiedene Eltern. Dafür gelten andere Bestimmungen des BGB.
- Sie gilt nicht für die Frage, ob ein Vater ohne Sorgerecht Umgang mit seinem Kind hat. Das Umgangsrecht ist in anderen Vorschriften geregelt.
- Sie betrifft nicht die Unterhaltspflicht des Vaters. Diese ergibt sich aus anderen Paragrafen.
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