Persönliche Abgabe von Sorgeerklärungen § 1626c BGB
Eltern müssen Sorgeerklärungen persönlich abgeben. Ist ein Elternteil beschränkt geschäftsfähig, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
- (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
- (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1626c BGB bestimmt, dass Sorgeerklärungen nur persönlich von den Eltern abgegeben werden können. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.
Sofern ein Elternteil beschränkt geschäftsfähig ist, erfordert die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Auch dieser Vertreter muss die Zustimmung persönlich erteilen. Bezüglich der Wirksamkeit gelten die Vorgaben aus § 1626b Abs. 1 und 2 entsprechend.
Sollte der gesetzliche Vertreter die Zustimmung nicht erteilen, kann das Familiengericht diese auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils ersetzen. Dies setzt voraus, dass die Abgabe der Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
Wann sie gilt
- Ein unverheirateter Vater möchte eine Sorgeerklärung abgeben und kann dafür keinen Stellvertreter beauftragen.
- Ein beschränkt geschäftsfähiger Elternteil gibt eine Sorgeerklärung ab und benötigt die persönliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Der gesetzliche Vertreter verweigert die Zustimmung zur Sorgeerklärung, woraufhin der beschränkt geschäftsfähige Elternteil den Antrag stellt, die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die inhaltliche Wahrnehmung und Ausübung der elterlichen Sorge im Alltag, welche durch § 1627 geregelt ist.
- Gerichtliche Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern in einzelnen Sorgeangelegenheiten nach § 1628.
- Die formellen Erfordernisse und Mitteilungspflichten bei Sorgeerklärungen, die in § 1626d behandelt werden.
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