Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung § 1626b
§ 1626b: Sorgeerklärung unter Bedingung/Zeitbestimmung unwirksam; Abgabe vor Geburt möglich; Unwirksamkeit bei gerichtlicher Entscheidung (§§ 1626a I 3, 1671).
- (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
- (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Erklären die Eltern eines nichtehelichen Kindes die gemeinsame elterliche Sorge (Sorgeerklärung), darf diese nicht von einer Bedingung oder einer zeitlichen Beschränkung abhängig gemacht werden. Eine solche Erklärung ist unwirksam.
Die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Das Gesetz stellt keine Fristen auf; die Erklärung ist auch dann wirksam, wenn sie vor der Geburt erfolgt.
Ist bereits eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen – entweder nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3 (wenn das Familiengericht die Sorge auf Antrag eines Elternteils überträgt) oder nach § 1671 (bei Trennung oder Scheidung der Eltern) –, so ist eine spätere Sorgeerklärung insoweit unwirksam, als sie mit dieser Entscheidung kollidiert. Gleiches gilt, wenn eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.
Wann sie gilt
- Ein Vater erklärt die Sorgeübernahme unter der Bedingung, dass die Mutter den gemeinsamen Wohnsitz nicht wechselt – unwirksam.
- Ein Paar gibt die Sorgeerklärung drei Monate vor der Geburt des Kindes ab – wirksam.
- Nach einem Gerichtsbeschluss, der der Mutter die alleinige Sorge zuspricht (§ 1626a I 3), versucht der Vater eine Sorgeerklärung abzugeben – unwirksam.
- Die Eltern setzen in der Sorgeerklärung eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren fest – unwirksam wegen Zeitbestimmung.
- Während eines Sorgerechtsverfahrens nach § 1671 geben die Eltern eine Sorgeerklärung ab – soweit die gerichtliche Entscheidung später ergeht, wird die Erklärung unwirksam.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Form der Sorgeerklärung (dazu § 1626d).
- Die persönliche Abgabe durch beschränkt geschäftsfähige Elternteile (dazu § 1626c).
- Die allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung der gemeinsamen Sorge unverheirateter Eltern (dazu § 1626a).
- Die Unwirksamkeit aus anderen Gründen, etwa wegen Willensmängeln (dazu § 1626e).
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