Form und Meldepflicht von Sorgeerklärungen § 1626d
Sorgeerklärungen und Zustimmungen verlangen eine öffentliche Beurkundung. Die Stelle meldet die Abgabe unverzüglich an das zuständige Jugendamt.
- (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
- (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Form für Sorgeerklärungen unverheirateter Eltern sowie die dazugehörigen Zustimmungen. Damit eine solche Erklärung rechtlich wirksam ist, reicht eine einfache schriftliche Vereinbarung oder eine mündliche Absprache nicht aus. Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden, etwa beim Jugendamt oder bei einer Notarin oder einem Notar.
Zudem verpflichtet die Norm die beurkundende Stelle, das zuständige Jugendamt unverzüglich über die abgegebene Erklärung zu informieren. Dabei werden Geburtsdatum, Geburtsort und der damalige Name des Kindes übermittelt, damit die Erfassung im Sorgeregister ordnungsgemäß erfolgen kann.
Wann sie gilt
- Unverheiratete Eltern geben beim Jugendamt eine förmliche Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab.
- Ein Elternteil erklärt bei einer Notarin die Zustimmung zur Sorgeerklärung des anderen Elternteils.
- Das Jugendamt übermittelt nach einer erfolgten Beurkundung die erforderlichen Stammdaten des Kindes an die das Sorgeregister führende Stelle.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Handschriftliche oder rein private schriftliche Vereinbarungen der Eltern über das gemeinsame Sorgerecht.
- Gerichtliche Übertragungen oder Entziehungen der elterlichen Sorge bei Meinungsverschiedenheiten.
- Regelungen zur Vertretung des Kindes im rechtlichen Geschäftsverkehr.
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