Unwirksamkeit von Sorgeerklärungen (§ 1626e)
Nach § 1626e BGB sind Sorgeerklärungen und Zustimmungen nur unwirksam, wenn die Anforderungen der vorhergehenden Paragraphen nicht erfüllt sind.
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wann eine Sorgeerklärung oder eine Zustimmung unwirksam ist. Er sagt: Unwirksam sind sie nur dann, wenn sie nicht den Vorschriften der vorherigen Paragraphen entsprechen. Das bedeutet, dass alle anderen möglichen Mängel – etwa ein späterer Widerruf oder ein Irrtum – nicht zur Unwirksamkeit führen. Die einzigen Gründe, die zählen, sind die in den Paragraphen davor genannten Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen gehören zum Beispiel die persönliche Abgabe der Erklärung, die notarielle Beurkundung oder die Mitteilung an das Jugendamt. Fehlt es daran, ist die Erklärung unwirksam. Liegt aber kein solcher Form- oder Inhaltsmangel vor, ist sie wirksam – auch wenn die Eltern später anderer Meinung sind.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil gibt eine Sorgeerklärung ab, ohne persönlich vor dem Jugendamt zu erscheinen.
- Die Zustimmung eines Elternteils wurde nicht notariell beurkundet, sondern nur mündlich erklärt.
- Ein Elternteil unterschreibt die Sorgeerklärung, aber die Unterschrift wird nicht beglaubigt.
- Eine Sorgeerklärung wird abgegeben, obwohl der Erklärende zum Zeitpunkt der Abgabe nicht voll geschäftsfähig war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Wirksamkeit einer Sorgeerklärung, wenn ein Elternteil später seine Meinung ändert und die Erklärung widerrufen möchte.
- Die Anfechtung einer Sorgeerklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung.
- Die Frage, ob eine Sorgeerklärung sittenwidrig ist oder gegen die guten Sitten verstößt.
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