Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson § 1688
Pflegeperson darf in Alltagsfragen entscheiden, Kind vertreten, Einkommen und Sozialleistungen verwalten. Eltern oder Gericht können Befugnisse einschränken.
- (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
- (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift gibt der Pflegeperson – also einer Person, die ein Kind für längere Zeit in Familienpflege betreut – bestimmte Entscheidungsbefugnisse. Sie darf in Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst entscheiden und das Kind dabei vertreten. Außerdem darf sie den Arbeitsverdienst des Kindes verwalten und Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und andere Sozialleistungen für das Kind geltend machen und verwalten. Dabei gilt die Regelung des § 1629 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
Gleichgestellt sind Personen, die ein Kind im Rahmen der Hilfen nach §§ 34, 35 und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII betreuen.
Die Eltern können diese Befugnisse durch eine gegenteilige Erklärung ausschließen. Das Familiengericht kann sie einschränken oder ausschließen, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Lebt das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 bei einer anderen Person, gelten die Befugnisse ebenfalls, aber nur das Familiengericht kann sie einschränken oder ausschließen.
Wann sie gilt
- Die Pflegeperson entscheidet, ob das Kind an einem Klassenausflug teilnimmt.
- Die Pflegeperson beantragt und verwaltet das Kindergeld für das Pflegekind.
- Die Pflegeperson verwaltet das Geld, das das Kind durch einen Zeitungsaustrag verdient.
- Die Pflegeperson kauft dem Kind Alltagskleidung und Schulmaterial.
- Die Pflegeperson stimmt der Teilnahme an einer schulischen Nachhilfe zu.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflegeperson kann nicht über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes entscheiden (z.B. Umzug in eine andere Stadt).
- Die Pflegeperson kann nicht in medizinische Eingriffe mit erheblichen Risiken einwilligen (z.B. Operation).
- Die Pflegeperson kann nicht über die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen.
- Die Pflegeperson kann das Kind nicht adoptieren.
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