Vergütung und Aufwendungsersatz bei Vormundschaft – § 1808
§ 1808 regelt Unentgeltlichkeit der Vormundschaft, Aufwendungsersatz, Vergütungsmöglichkeit und berufsmäßige Führung nach VBVG.
- (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
- (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.
- (3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1808 BGB stellt klar: Eine Vormundschaft ist in der Regel unentgeltlich. Der ehrenamtliche Vormund kann aber seine notwendigen Auslagen ersetzt verlangen – entweder als Aufwendungsersatz nach § 1877 oder als pauschale Aufwandspauschale nach § 1878. Auch ein Vorschuss ist möglich. Das Familiengericht kann dem Vormund ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen.
Nur in besonderen Fällen wird die Vormundschaft berufsmäßig geführt. Dann richten sich Vergütung und Aufwendungsersatz nicht nach dem BGB, sondern nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Die Berufsmäßigkeit und die Ansprüche des professionellen Vormunds oder des Vormundschaftsvereins sind dort geregelt.
Die Vorschrift unterscheidet also klar zwischen ehrenamtlicher und berufsmäßiger Führung. Für den ehrenamtlichen Vormund gilt das BGB, für den berufsmäßigen das VBVG.
Wann sie gilt
- Ein Onkel, der die Vormundschaft für seine Nichte führt, beantragt beim Familiengericht die Erstattung von Fahrtkosten zum Amtsgericht.
- Ein berufsmäßiger Vormund rechnet seine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) ab.
- Ein ehrenamtlicher Vormund wählt anstelle des Einzelnachweises die Aufwandspauschale nach § 1878 für seine Auslagen.
- Das Familiengericht prüft, ob dem ehrenamtlichen Vormund wegen besonderer Umstände eine Vergütung bewilligt werden kann.
- Ein Vormund verlangt vorab einen Vorschuss für die Kosten einer anstehenden Grundstücksverwaltung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1808 regelt nicht die Höhe der Vergütung für berufsmäßige Vormünder – diese ergibt sich aus dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
- Die Vorschrift gilt nicht für die Betreuung Volljähriger; dort sind die §§ 1814 ff. BGB einschlägig.
- Sie enthält keine Regelung zur Haftung des Vormunds bei Pflichtverletzungen – diese folgt aus allgemeinen Vorschriften.
- § 1808 legt keine Fristen fest, innerhalb derer Aufwendungsersatz geltend gemacht werden muss.
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