§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzliche Erben dritter Ordnung § 1926

§ 1926 BGB: Dritte Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge erben. Regeln bei Vorversterben einzelner oder ganzer Paare. Verweis auf erste Ordnung.

Amtlicher Text § 1926 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
  • (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
  • (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
  • (5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt, wer erbt, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel) oder Eltern (zweite Ordnung) hinterlässt. Dann sind die Großeltern und ihre Abkömmlinge die gesetzlichen Erben. Leben beide Großeltern eines Paares noch, erben sie je zur Hälfte. Ist ein Großelternteil bereits gestorben, treten dessen Kinder (also die Onkel und Tanten des Erblassers) an seine Stelle. Haben diese keine Kinder, fällt der Anteil dem anderen Großelternteil zu oder dessen Abkömmlingen.

Sind beide Großeltern eines Paares tot und haben keine Abkömmlinge, erben die anderen Großeltern oder deren Abkömmlinge allein. Bei der Stellvertretung gelten die gleichen Regeln wie bei der ersten Ordnung (Kinder und Enkel).

Wann sie gilt

  • Der Erblasser hat keine Kinder und keine Eltern mehr. Seine Großmutter mütterlicherseits lebt noch, der Großvater mütterlicherseits ist tot. Deren Kinder (Onkel/Tanten) leben noch – diese treten an die Stelle des verstorbenen Großvaters.
  • Beide Großeltern väterlicherseits leben noch, die mütterlichen sind bereits verstorben und haben keine Kinder hinterlassen – dann erben die väterlichen Großeltern allein.
  • Ein Großelternpaar ist komplett verstorben, aber hinterlässt zwei Kinder (Onkel/Tanten). Diese erben den Anteil des Paares zu gleichen Teilen nach den Regeln der ersten Ordnung.
  • Der Erblasser hinterlässt nur einen lebenden Großvater (mütterlicherseits) und keine weiteren Abkömmlinge der verstorbenen Großmutter – der Großvater erbt den gesamten Anteil des Paares.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Erbfolge von Geschwistern des Erblassers – diese gehören zur zweiten Ordnung (§ 1925).
  • Das Erbrecht des Ehegatten – dieses ist in § 1931 ff. geregelt und tritt neben die dritte Ordnung.
  • Die Erbfolge der Urgroßeltern (vierte Ordnung) – diese ist in § 1928 geregelt.
  • Die Ausschlagung der Erbschaft oder die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

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