§ 1928 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzliche Erben vierter Ordnung § 1928

Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und Abkömmlinge. Bei lebenden Urgroßeltern erben allein zu gleichen Teilen; sonst der nächste Abkömmling.

Amtlicher Text § 1928 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
  • (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt die gesetzliche Erbfolge der vierten Ordnung. Erben dieser Ordnung sind die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.).

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Urgroßeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen – unabhängig davon, ob sie von der väterlichen oder mütterlichen Seite stammen. Sind mehrere Urgroßeltern vorhanden, erhalten sie jeweils gleich große Anteile.

Sind alle Urgroßeltern bereits verstorben, tritt an ihre Stelle derjenige Abkömmling, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Das wird nach dem Verwandtschaftsgrad (Anzahl der Geburten) bestimmt. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser stirbt ohne Kinder, Eltern, Großeltern und ohne Testament. Dann erben seine noch lebenden Urgroßeltern.
  • Von den vier Urgroßeltern leben nur zwei; diese beiden erben je zur Hälfte.
  • Alle Urgroßeltern sind tot. Der nächste Verwandte ist ein Kind eines Urgroßvaters (ein Onkel zweiten Grades). Dieses Kind erbt allein.
  • Ein Erblasser hat zwei Urgroßmütter und einen Urgroßvater. Alle drei erben zu je einem Drittel.
  • Nach dem Tod der Urgroßeltern sind mehrere Nachkommen gleichen Grades vorhanden (z.B. zwei Enkel eines Urgroßvaters). Diese erben zu gleichen Teilen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Erbrecht des Ehegatten – dieses wird in § 1931 BGB geregelt, nicht hier.
  • Erbfolge der ersten, zweiten oder dritten Ordnung (Kinder, Eltern, Großeltern) – diese sind in §§ 1924–1926 geregelt.
  • Erbschaft des Staates – siehe § 1936 BGB.
  • Erbeinsetzung durch Testament – diese §§ 1937 ff. betreffen letztwillige Verfügungen.

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