Fernere Ordnungen gesetzlicher Erben - § 1929
§ 1929 BGB: Erben der fünften und ferneren Ordnungen sind entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge. § 1928 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
- (1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
- (2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1929 BGB regelt die gesetzliche Erbfolge der fünften und aller weiteren Ordnungen. Diese treten ein, wenn kein Erbe der ersten vier Ordnungen und kein Ehegatte vorhanden ist.
Erben sind die entfernteren Voreltern des Erblassers, also Urgroßeltern, Ururgroßeltern und so weiter, sowie deren Abkömmlinge (z.B. Großtanten, Großonkel). Die Regelung des § 1928 Abs. 2, 3 gilt entsprechend: Der nähere Vorfahr schließt den ferneren aus; mehrere Vorfahren gleichen Grades erben zu gleichen Teilen, und deren Abkömmlinge treten an ihre Stelle (Erbfolge nach Stämmen).
Wann sie gilt
- Der Erblasser ist kinderlos, ledig und seine Eltern sowie Großeltern sind bereits verstorben. Dann erben seine Urgroßeltern oder deren Kinder.
- Ein Erblasser hat keine Verwandten der ersten vier Ordnungen, aber noch eine Großtante (Tochter der Urgroßeltern) lebt.
- Der Erblasser ist adoptiert und hat keine leiblichen Verwandten der ersten vier Ordnungen, aber seine leiblichen Ururgroßeltern leben noch.
- Nach dem Tod eines kinderlosen Ehepaares ohne Geschwister oder Nichten/Neffen erben die Urgroßeltern des zuletzt Verstorbenen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Ordnung umfasst nicht den Ehegatten; dessen Erbrecht ist in § 1931 gesondert geregelt.
- Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers gehören nicht hierher, sondern zur zweiten Ordnung (§ 1925).
- Der Staat erbt nicht nach § 1929, sondern erst wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind (§ 1936).
- Abkömmlinge des Erblassers (z.B. Urenkel) fallen nicht in diese Ordnung, sondern in die erste Ordnung (§ 1924).
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