Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten § 1979
Gläubiger müssen Zahlungen des Erben als für den Nachlass erfolgt anerkennen, wenn er ausreichendes Vermögen annehmen durfte (§ 1979 BGB).
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Erbe zahlt eine Schuld des Verstorbenen aus dem Nachlass. Diese Zahlung gilt nach § 1979 BGB als für Rechnung des Nachlasses getätigt, wenn der Erbe nach den Umständen davon ausgehen durfte, dass der Nachlass ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Gläubiger können später nicht einwenden, der Erbe habe zu Unrecht gezahlt, weil der Nachlass vielleicht doch nicht ausreichte.
Voraussetzung ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt der Zahlung eine vertretbare Annahme hatte. Der Begriff der „Berichtigung“ meint jede Tilgung einer Nachlassverbindlichkeit, etwa Bezahlung einer Rechnung oder Rückzahlung eines Darlehens. Die Vorschrift schützt den Erben, der in gutem Glauben handelt. Sie gilt nicht, wenn der Erbe wusste oder hätte wissen müssen, dass der Nachlass überschuldet ist.
Wann sie gilt
- Der Erbe begleicht die Beerdigungskosten aus dem Nachlass, weil er annimmt, das Konto des Verstorbenen sei ausreichend.
- Der Erbe zahlt eine offene Mietforderung des Verstorbenen, nachdem er die Kontoauszüge geprüft hat.
- Der Erbe tilgt ein Darlehen, das der Verstorbene bei der Bank aufgenommen hatte, aus dem Nachlassvermögen.
- Der Erbe überweist dem Pflegeheim die ausstehenden Pflegekosten, obwohl er noch nicht alle Verbindlichkeiten kennt.
- Der Erbe zahlt eine Steuerschuld des Erblassers, weil die Steuererklärung ein Guthaben vermuten ließ.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Erbe zahlt, obwohl er weiß, dass der Nachlass überschuldet ist – dann gilt § 1979 nicht, sondern die Insolvenzantragspflicht (§ 1980).
- Der Erbe zahlt eine eigene Schuld des Erben, nicht eine Nachlassverbindlichkeit.
- Der Erbe verwendet sein eigenes Geld, nicht Nachlassvermögen – dann betrifft § 1979 die Frage nicht.
- Der Erbe zahlt eine Forderung, die gar nicht besteht – das ist keine „Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit“ im Sinne der Vorschrift.
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