Bekanntmachung der Nachlassverwaltung § 1983
Das Nachlassgericht muss die Anordnung der Nachlassverwaltung in seinem für Bekanntmachungen bestimmten Blatt veröffentlichen. § 1983 BGB.
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung anordnet, muss es diese Anordnung öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt in dem Blatt, das das Gericht für seine amtlichen Bekanntmachungen vorgesehen hat – in der Regel das Amtsblatt oder eine regionale Zeitung.
Durch die Veröffentlichung werden die Nachlassgläubiger über die Anordnung informiert. Die Bekanntmachung ist Voraussetzung für die Wirkung der Nachlassverwaltung gegenüber den Gläubigern, insbesondere für den Ausschluss von Nachlassgläubigern nach § 1973.
Wann sie gilt
- Der Erbe beantragt die Nachlassverwaltung, das Gericht ordnet sie an und veröffentlicht die Anordnung im Amtsblatt.
- Ein Nachlassgläubiger, der die Veröffentlichung nicht gelesen hat, meldet seine Forderung verspätet an und wird ausgeschlossen.
- Der Erbe erfährt aus der Veröffentlichung, dass die Nachlassverwaltung läuft und er nicht mehr selbst verfügen darf.
- Das Gericht veröffentlicht versehentlich in einer Lokalzeitung statt im Amtsblatt – die Bekanntmachung ist nicht ordnungsgemäß.
- Ein Gläubiger liest die Veröffentlichung und weiß nun, dass er seine Forderung beim Nachlassverwalter anmelden muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, die Veröffentlichung sei fakultativ, aber § 1983 schreibt sie zwingend vor.
- Die Veröffentlichung ist nicht die Anordnung selbst, sondern die Bekanntmachung der bereits getroffenen Anordnung.
- Die Veröffentlichung beschränkt nicht automatisch die Haftung des Erben – dafür sind andere Vorschriften wie § 1975 ff. maßgeblich.
- Die Veröffentlichung erfolgt nicht nur bei Nachlassinsolvenz, sondern auch bei der Nachlassverwaltung.
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