§ 2004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar § 2004

Erbe kann ein bereits beim Nachlassgericht vorhandenes, den §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar durch einfache Erklärung vor Fristablauf als eigenes annehmen.

Amtlicher Text § 2004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn beim Nachlassgericht bereits ein Inventar vorliegt, das den Vorschriften der §§ 2002 oder 2003 entspricht, kann der Erbe dieses Inventar für sich verwenden. Er muss vor Ablauf der Inventarfrist (siehe § 1994) gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass dieses Inventar als von ihm eingereicht gelten soll. Der Erbe erspart sich damit die eigene Erstellung oder amtliche Aufnahme eines neuen Inventars.

Voraussetzung ist, dass das vorhandene Inventar den genannten Vorschriften entspricht: § 2002 (Aufnahme durch den Erben) oder § 2003 (amtliche Aufnahme). Die bloße Bezugnahme hat dieselbe Wirkung, als hätte der Erbe das Inventar selbst eingereicht. Die Frist zur Inventarerrichtung wird durch diese Erklärung gewahrt.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe stellt fest, dass ein Miterbe bereits ein ordnungsgemäßes Inventar beim Nachlassgericht eingereicht hat. Er nimmt darauf Bezug, statt ein eigenes zu erstellen.
  • Ein Testamentsvollstrecker hat ein amtliches Inventar nach § 2003 erstellen lassen. Ein anderer Erbe erklärt vor Fristablauf, dass dieses Inventar als sein eigenes gelten soll.
  • Ein Nachlasspfleger hat ein Inventar nach § 2002 aufgenommen. Der Erbe, der die Inventarfrist einhalten muss, erklärt die Bezugnahme, um die Haftung zu beschränken.
  • Ein Erbe hat kein vollständiges Inventar erstellt, aber im Nachlassgericht liegt ein Inventar aus einem früheren Verfahren vor, das den §§ 2002, 2003 genügt. Er kann es übernehmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Bezugnahme auf ein Inventar, das nicht den §§ 2002, 2003 entspricht (z. B. unvollständig oder nicht amtlich) – die Folgen behandelt § 2005 (unbeschränkte Haftung bei Unrichtigkeit).
  • Die Bezugnahme nach Ablauf der Inventarfrist – die Frist und ihre Versäumnis sind in §§ 1994, 1995 und 2013 geregelt.
  • Dass der Erbe durch die Bezugnahme automatisch die Haftung auf den Nachlass beschränkt – die Wirkung der Inventarerrichtung ist in § 2009 normiert.
  • Die Möglichkeit, auf ein Inventar Bezug zu nehmen, das nicht beim Nachlassgericht vorhanden ist (z. B. ein privates Verzeichnis des Erben) – § 2004 setzt ein beim Gericht bereits befindliches Inventar voraus.

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