§ 2053 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Ausgleichung für entferntere Abkömmlinge § 2053

§ 2053 BGB: Zuwendungen an entferntere Abkömmlinge oder angenommene Kinder sind nicht auszugleichen, außer der Erblasser ordnete Ausgleichung an.

Amtlicher Text § 2053 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
  • (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift befreit entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel) und angenommene Kinder von der Pflicht, erhaltene Zuwendungen im Erbfall auszugleichen. Voraussetzung ist, dass der nähere Abkömmling (z.B. das Kind) noch lebt oder der Empfänger erst später zum Abkömmling wird (z.B. durch Adoption).

Eine Ausgleichung findet nur statt, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat. Ohne eine solche Anordnung bleibt die Zuwendung außer Betracht.

Wann sie gilt

  • Der Großvater schenkt seinem Enkel ein Auto, während der Vater (der nähere Abkömmling) noch lebt.
  • Eine Frau adoptiert ein Kind und hat ihm vor der Adoption eine Eigentumswohnung geschenkt.
  • Der Erblasser setzt seinen Enkel als Ersatzerben ein und hat ihm zuvor einen Geldbetrag überwiesen.
  • Ein Onkel schenkt seiner Nichte ein Gemälde, während sein eigener Sohn noch am Leben ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Zuwendungen an den Ehegatten oder Lebenspartner – diese sind nicht in den §§ 2050 ff. geregelt.
  • Zuwendungen an nähere Abkömmlinge (eigene Kinder) – unterliegen der Ausgleichungspflicht nach § 2050.
  • Schenkungen, die der Erblasser ausdrücklich zur Ausgleichung bestimmt hat – dann gilt die Anordnung, nicht die Befreiung.

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