§ 2057 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auskunftspflicht der Miterben § 2057

Jeder Miterbe muss Auskunft über Zuwendungen geben, die nach §§ 2050-2053 auszugleichen sind. §§ 260, 261 (eidesstattliche Versicherung) gelten.

Amtlicher Text § 2057 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Jeder Miterbe muss den anderen Miterben auf Verlangen mitteilen, welche Zuwendungen er vom Erblasser erhalten hat, die nach den §§ 2050 bis 2053 der Ausgleichung unterliegen. Das sind typischerweise Schenkungen oder Ausstattungen an Abkömmlinge, die bei der Erbteilung berücksichtigt werden müssen. Wenn die erteilte Auskunft nicht ausreicht, können die anderen Miterben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen – das Gleiche gilt wie in den §§ 260, 261 des BGB für Auskunftspflichten allgemein.

Wann sie gilt

  • Ein Abkömmling hat vom Erblasser vor dessen Tod ein Grundstück geschenkt bekommen; die anderen Miterben verlangen Auskunft über den Wert, um ihn bei der Erbteilung auszugleichen.
  • Ein Miterbe hat eine größere Geldsumme als Ausstattung erhalten; er muss den anderen Miterben auf Verlangen die Höhe und den Zeitpunkt der Zuwendung mitteilen.
  • Ein adoptiertes Kind hat vom Erblasser eine Zuwendung erhalten, die nach § 2053 ausgleichungspflichtig ist; die leiblichen Abkömmlinge fordern Auskunft.
  • Ein Miterbe verweigert die Auskunft; die anderen Miterben können auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung klagen, wenn begründete Zweifel an der Vollständigkeit bestehen.
  • Nach dem Tod des Erblassers stellen die Miterben fest, dass einer von ihnen wiederholt hohe Schenkungen erhalten hat; sie fordern ihn zur Auskunft auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift verpflichtet nicht zur Auskunft über alle Vermögensgegenstände des Erblassers, sondern nur über Zuwendungen, die nach §§ 2050–2053 auszugleichen sind.
  • Sie regelt nicht die Berechnung des Ausgleichsanspruchs selbst – das ist in § 2055 geregelt.
  • Sie gilt nicht für Zuwendungen an Dritte, die nicht Miterben sind, oder für Schenkungen, die nicht in den Katalog der §§ 2050–2053 fallen.
  • Sie verpflichtet nur Miterben, nicht den Erblasser selbst oder andere Personen, die nicht am Nachlass beteiligt sind.

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