Mehrempfang: Keine Rückzahlungspflicht des Miterben § 2056
Ein Miterbe, der mehr erhält, muss den Mehrbetrag nicht zurückzahlen. Der Nachlass wird unter den übrigen Erben geteilt, ohne die Zuwendung zu berücksichtigen.
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2056 BGB betrifft den Fall, dass ein Miterbe durch eine Zuwendung mehr erhält, als ihm bei der Teilung des Nachlasses zustehen würde. Der Mehrbetrag muss nicht zurückgezahlt werden.
Der Nachlass wird dann so geteilt, dass die übermäßige Zuwendung und der Erbteil dieses Miterben außer Ansatz bleiben. Die übrigen Erben teilen den Rest unter sich auf. Der Begriff „Mehrempfang“ bezeichnet diese Situation. Die Vorschrift gilt nur für Miterben, nicht für andere Erben oder Vermächtnisnehmer.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe hat vor dem Tod des Erblassers ein Grundstück geschenkt bekommen, dessen Wert seinen Erbteil übersteigt. Bei der Erbteilung muss er den überschüssigen Wert nicht ausgleichen.
- Ein Miterbe erhält ein Vermächtnis, das wertmäßig größer ist als sein Erbteil. Er muss den Mehrbetrag nicht zurückzahlen.
- Ein Miterbe wird durch eine Teilungsanordnung des Erblassers bevorzugt und bekommt mehr als seinen rechnerischen Anteil. Keine Rückzahlungspflicht.
- Ein Miterbe hat vom Erblasser ein Darlehen erhalten, das später erlassen wird. Gilt dies als Zuwendung und übersteigt den Erbteil, so ist er nicht zur Herauszahlung verpflichtet.
- Ein Miterbe erhält eine Vorauszahlung auf den Erbteil, die später wertmäßig höher ist als der Erbteil. Er muss den Mehrbetrag nicht zurückzahlen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht den Fall, dass ein Erbe einen anderen Erben betrügt oder ihm vorsätzlich etwas entzieht – das ist eine Pflichtverletzung, die nach anderen Vorschriften (z.B. Schadensersatz) zu beurteilen ist.
- Sie gilt nicht für Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers); diese werden vorrangig nach § 2046 BGB berichtigt.
- Sie gilt nicht für den Ausgleich von Vorempfängen unter Abkömmlingen – hier besteht eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB.
- Sie gilt nicht, wenn der Miterbe den Mehrbetrag durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2056 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.