Zuwendung aus Gesamtgut bei Gütergemeinschaft – § 2054
Legt fest, ob eine Zuwendung aus dem Gesamtgut als von beiden Ehegatten zur Hälfte oder von einem allein gilt. Wichtig für die Ausgleichung unter Abkömmlingen.
- (1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
- (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift betrifft Schenkungen oder andere Zuwendungen, die aus dem gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) einer Gütergemeinschaft gemacht werden. Grundsätzlich gilt eine solche Zuwendung als von jedem Ehegatten zur Hälfte vorgenommen – unabhängig davon, wer sie tatsächlich veranlasst hat.
Anders ist es, wenn die Zuwendung an einen Abkömmling geht, der nur von einem der Ehegatten abstammt (z.B. ein Kind aus früherer Ehe). Dann gilt die Zuwendung als allein von diesem Ehegatten gemacht. Ebenso, wenn ein Ehegatte wegen der Zuwendung zum Gesamtgut Ersatz leisten muss – etwa weil er eigenmächtig etwas verschenkt hat –, wird die Zuwendung ihm allein zugerechnet.
Die gleichen Regeln gelten für die fortgesetzte Gütergemeinschaft, also wenn nach dem Tod eines Ehegatten die Gemeinschaft mit den Abkömmlingen fortgeführt wird.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar in Gütergemeinschaft schenkt dem gemeinsamen Kind ein Grundstück aus dem Gesamtgut. Die Zuwendung gilt als von beiden Elternteilen je zur Hälfte.
- Ein Ehemann schenkt seinem Sohn aus erster Ehe (nicht von der jetzigen Frau abstammend) Bargeld aus dem gemeinsamen Konto. Die Zuwendung gilt als allein vom Mann gemacht.
- Eine Ehefrau entnimmt dem Gesamtgut einen Geldbetrag, um ihrem Bruder zu helfen, und ersetzt den Betrag später aus eigenen Mitteln. Die Zuwendung gilt als von ihr allein.
- Nach dem Tod des Ehemanns wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt; die fortgesetzte Gemeinschaft schenkt einem Kind ein Ferienhaus. § 2054 Abs. 2 findet Anwendung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, ob eine Schenkung aus dem Gesamtgut wirksam ist oder ob die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist (dazu die allgemeinen Güterrechtsvorschriften wie § 1365 BGB).
- Sie bestimmt nicht, wie das Gesamtgut bei Beendigung der Gütergemeinschaft zu verteilen ist (dazu §§ 1471 ff. BGB).
- Sie legt nicht fest, ob eine Zuwendung überhaupt der Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB unterliegt – das entscheiden die Vorschriften über die Ausgleichungspflicht selbst.
- Sie gilt nicht für Zuwendungen aus dem getrennten Vermögen eines Ehegatten, sondern nur für solche aus dem Gesamtgut.
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