Anlegung von Geld durch Vorerben - § 2119
§ 2119 BGB: Der Vorerbe darf dauernd anzulegendes Geld nur nach der Verordnung gemäß § 240a anlegen. Diese legt die zulässigen Anlageformen fest.
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2119 BGB betrifft die Anlage von Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist. Der Vorerbe darf solche Geldanlagen nur in den Formen vornehmen, die die Rechtsverordnung gemäß § 240a vorsieht. Diese Verordnung enthält die zulässigen Anlageformen, wie etwa bestimmte Wertpapiere oder Hypothekenforderungen.
Die Vorschrift gilt nicht für Geld, das vorübergehend angelegt wird oder für den laufenden Bedarf bestimmt ist. Sie ist eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Vorerben zugunsten des Nacherben.
Der Vorerbe muss die Anlageentscheidung also nach den Vorgaben von § 240a treffen. Welche konkreten Anlageformen dort genannt sind, ergibt sich aus der Verordnung selbst, die hier nicht abgedruckt ist.
Wann sie gilt
- Der Vorerbe erbt ein Geldvermögen, das nach dem Willen des Erblassers langfristig angelegt werden soll. Er möchte die Summe in Aktien investieren, was aber nach § 240a nicht erlaubt ist.
- Der Vorerbe hat Bargeld aus dem Nachlass und muss es anlegen, bevor er es an den Nacherben weitergibt. Er legt es auf einem Tagesgeldkonto an, das nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht.
- Der Vorerbe möchte ein Haus kaufen, das Geld stammt aber aus einer dauernden Anlage. Der Kauf eines Hauses ist keine Anlageform nach § 240a.
- Der Vorerbe erbt eine Lebensversicherungssumme, die als Kapitalanlage gedacht ist. Er muss die Anlage nach der Verordnung wählen.
- Der Vorerbe ist unsicher, ob er das Geld in Staatsanleihen anlegen darf, die in der Verordnung genannt sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, § 2119 regele die Anlage von Geld, das der Vorerbe für sich selbst behalten darf. Das ist falsch; die Vorschrift betrifft nur Geld, das dauernd angelegt werden soll.
- Manche denken, der Vorerbe dürfe gar kein Geld ausgeben, aber das stimmt nicht; die Vorschrift betrifft nur die Anlage von Kapital.
- Einige meinen, die Regelung gelte für alle Geldanlagen des Vorerben, auch für sein eigenes Vermögen. Das ist nicht der Fall; sie gilt nur für Nachlassgeld, das dauernd anzulegen ist.
- Es wird oft angenommen, dass der Vorerbe bei Verstoß automatisch haftet, aber die Vorschrift selbst sagt nichts über Haftung; das ist in anderen Paragraphen geregelt.
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