Erloschene Rechte leben durch Vermächtnis fort § 2175
Erlischt eine Forderung oder Belastung durch den Erbfall wegen Konfusion, gilt sie für das zugewendete Vermächtnis rechtlich als nicht erloschen.
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Stirbt der Erblasser, fällt sein Vermögen als Ganzes an den Erben. Schuldet der Erbe dem Erblasser Geld oder ist ein Grundstück des Erben mit einem Recht des Erblassers belastet, treffen Gläubiger und Schuldner in einer Person zusammen. Dadurch erlischt das Rechtsverhältnis nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts durch Konsolidation beziehungsweise Konfusion.
Hat der Erblasser diese Forderung oder das Recht jedoch einem Dritten durch ein Vermächtnis zugewendet, greift eine Fiktion. Für das Vermächtnis gilt das erloschene Recht als fortbestehend, damit der Bedachte den Anspruch gegen den Erben durchsetzen kann.
Der Erbe muss die Forderung so erfüllen oder die Belastung so gegen sich gelten lassen, wie sie ohne den Erbfall bestanden hätte. Das Erlöschen durch die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit wird im Verhältnis zum Vermächtnisnehmer ausgeschaltet.
Wann sie gilt
- Der Erblasser vermacht einer dritten Person ein Darlehen, das er seinem Erben gewährt hatte.
- Ein Erblasser vermacht einer Stiftung eine Grundschuld, die auf dem Grundstück seines Erben eingetragen ist.
- Der Erblasser hat seinem Sohn ein Haus vererbt, vermacht aber die Mietforderung gegen den Sohn an seine Lebensgefährtin.
- Eine Reallast am Grundstück des Alleinerben wird per Vermächtnis an einen Dritten übertragen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Vermächtnisnehmer verlangt Schadensersatz wegen Sachmängeln am vermachten Gegenstand; hierfür gelten die Sonderregeln zur Mängelhaftung.
- Ein Vermächtnisgegenstand gehörte gar nicht zum Nachlass und muss erst vom Erben beschafft werden.
- Der Erbe schlägt die Erbschaft aus und das Vermächtnis fällt einer anderen Person zu.
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