Keine Befreiung von Testamentsvollstreckerpflichten § 2220
§ 2220 BGB: Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den Pflichten aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 befreien. Diese Pflichten sind zwingend.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2220 BGB trägt die Überschrift „Zwingendes Recht“. Es besagt: Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den Pflichten befreien, die in den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 aufgeführt sind.
Diese Pflichten sind: Der Testamentsvollstrecker muss ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2215), den Nachlass ordnungsmäßig verwalten (§ 2216), dem Erben Rechnung legen (§ 2218) und haftet für Pflichtverletzungen (§ 2219). Der Erblasser kann diese Pflichten nicht durch letztwillige Verfügung abdingen.
Die Vorschrift stellt sicher, dass der Testamentsvollstrecker nicht willkürlich von diesen grundlegenden Verpflichtungen entbunden werden kann. Sie schützt die Interessen der Erben und der Nachlassgläubiger.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt in seinem Testament fest, dass der Testamentsvollstrecker kein Nachlassverzeichnis erstellen muss. Diese Anordnung ist unwirksam wegen § 2220.
- Der Erblasser will den Testamentsvollstrecker von der Haftung nach § 2219 befreien. Das ist nicht möglich.
- Der Erblasser ordnet an, dass der Testamentsvollstrecker dem Erben keine Rechenschaft ablegen muss. Diese Anordnung ist nichtig.
- Der Erblasser versucht, den Testamentsvollstrecker von der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zu entbinden. Das ist unwirksam.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 2220 regelt nicht die Vergütung des Testamentsvollstreckers (diese wird in § 2221 behandelt).
- § 2220 betrifft nicht die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker zu entlassen (das ist in § 2227 geregelt).
- § 2220 verbietet nicht die Befreiung von anderen Pflichten als den in §§ 2215, 2216, 2218, 2219 genannten (z.B. Pflicht zur Herausgabe von Nachlassgegenständen nach § 2217).
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