Wahrnehmung von Nacherbenrechten § 2222
§ 2222 BGB erlaubt dem Erblasser, einen Testamentsvollstrecker zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nacherben bis zum Nacherbfall zu ernennen.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Erblasser kann durch Anordnung bestimmen, dass eine Vertretungsperson für die Belange des Nacherben eingesetzt wird. Dies betrifft den Zeitraum zwischen dem Erbfall und dem späteren Eintritt der Nacherbfolge.
In dieser Zwischenzeit liegt der Nachlass beim Vorerben. Der Nacherbenvollstrecker vertritt und schützt die rechtliche Position des Nacherben gegenüber dem Vorerben und nimmt die dem Nacherben obliegenden Pflichten wahr.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser möchte sicherstellen, dass das Nachlassvermögen für ein noch minderjähriges Enkelkind kontrolliert wird, während das Vermögen zunächst dem Ehegatten als Vorerben zusteht.
- Eine ernannte Person verlangt im Namen des Nacherben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vom Vorerben.
- Ein Vollstrecker nimmt Kontroll- und Auskunftsrechte für einen abwesenden Nacherben wahr, um die Substanz des Erbes vor dem Nacherbfall zu sichern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeine Verwaltung des Nachlasses zu Gunsten des Vorerben.
- Die gerichtliche Entlassung oder das vorzeitige Erlöschen des Amtes des Testamentsvollstreckers.
- Die Festsetzung der Vergütung für den Testamentsvollstrecker.
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