§ 2279 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geltung von Testamentsregeln für Erbverträge, § 2279

§ 2279 BGB wendet Regeln für Testamente auf Erbverträge an. Bei Scheidung oder Aufhebung verliert auch die Bedachtung Dritter nach § 2077 BGB ihre Wirkung.

Amtlicher Text § 2279 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
  • (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2279 verweist für vertragsmäßige Verfügungen und Auflagen in einem Erbvertrag auf die Vorschriften, die für Testamente gelten. Bindende Zuwendungen wie Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse werden somit nach denselben Grundsätzen behandelt wie einseitige letztwillige Verfügungen.

Zudem erstreckt die Regelung die Unwirksamkeitsklausel des § 2077 auf Erbverträge. Wenn eine Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verlobung geschieden, aufgehoben oder aufgelöst wird, greift die Auslegungsregel nicht nur für die Partner selbst, sondern betrifft auch Zuwendungen an dritte Personen im Vertrag.

Wann sie gilt

  • Verlobte setzen sich im Erbvertrag gegenseitig ein und bedenken zusätzlich die Schwiegermutter; nach Trennung der Verlobung entfällt auch die Zuwendung an die Schwiegermutter.
  • Ein Ehepaar vereinbart im Erbvertrag ein Vermächtnis für einen gemeinsamen Freund; nach der Scheidung verliert diese Regelung ihre Wirksamkeit.
  • Lebenspartner regeln in einem Erbvertrag eine Auflage zur Verteilung von Hausrat an Verwandte; nach Aufhebung der Partnerschaft wird das Erlöschen der Auflage geprüft.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der einseitige Widerruf einer vertragsmäßigen Verfügung durch nur einen Partner ohne vereinbartes Rücktrittsrecht.
  • Schenkungen zu Lebzeiten, die den Vertragserben benachteiligen.
  • Die Anfechtung eines Erbvertrags wegen Irrtums oder Drohung.

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