Anwendung von § 2269 auf Erbverträge (§ 2280)
§ 2280: § 2269 gilt auch für Erbverträge, wenn Ehegatten/Lebenspartner sich gegenseitig einsetzen und einen Dritten als Schlusserben bestimmen.
Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2280 überträgt die Auslegungsregel des § 2269 (Berliner Testament) auf Erbverträge. Das bedeutet: Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner in einem Erbvertrag einander als Erben einsetzen und zugleich verfügen, dass nach dem Tod des Überlebenden der gemeinsame Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis anordnen, das erst nach dem Tod des Überlebenden zu erfüllen ist, so gilt die Vermutung des § 2269. Danach wird der Dritte im Zweifel als Erbe des Überlebenden angesehen, nicht als Erbe des Erstverstorbenen.
Der Erbvertrag ist ein Vertrag, in dem der Erblasser letztwillige Verfügungen bindend trifft. § 2269 regelt die typische Auslegung des „Berliner Testaments“ – eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben bestimmen. § 2280 stellt klar, dass diese Auslegung auch für den vertraglichen Erbvertrag gilt, auch wenn dort keine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung, sondern ein Vertrag vorliegt.
Voraussetzung ist stets, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig als Erben einsetzen. Die Bestimmung über den Dritten kann entweder die Einsetzung als Schlusserbe oder die Anordnung eines Vermächtnisses sein, das erst nach dem Tod des Überlebenden zu erfüllen ist.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar schließt einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden das gemeinsame Vermögen an das Kind fallen soll. § 2280 wendet § 2269 an, sodass das Kind als Erbe des Längstlebenden gilt.
- Ein eingetragener Lebenspartner setzt im Erbvertrag den anderen als Erben ein und ordnet ein Vermächtnis an, das erst nach dem Tod des Überlebenden an einen Freund zu zahlen ist. § 2280 sorgt dafür, dass die Auslegung des § 2269 zur Anwendung kommt.
- Ehegatten verfügen im Erbvertrag, dass nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass an eine gemeinnützige Stiftung fallen soll. Auch hier wird § 2269 entsprechend angewandt.
- Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig als Erben ein, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer nach dem Letztlebenden Erbe wird, aber sie verfügen, dass das Vermögen an die Kinder fällt. § 2280 zieht § 2269 heran, so dass die Kinder als Erben des Überlebenden gelten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie ein Erbvertrag formgültig abgeschlossen wird – das ist in § 2276 geregelt.
- Sie regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Erbvertrag angefochten werden kann – dazu §§ 2281 ff.
- Sie betrifft nicht die Aufhebung eines Erbvertrags – diese ist in §§ 2290, 2291 geregelt.
- Die Regelung gilt nicht für Testamente, sondern nur für Erbverträge zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern.
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