§ 2286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Beschränkung von Verfügungen unter Lebenden (§ 2286)

§ 2286 BGB: Ein Erbvertrag schränkt das Recht des Erblassers nicht ein, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen.

Amtlicher Text § 2286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erbvertrag schränkt das Recht des Erblassers nicht ein, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen. Das bedeutet, dass der Erblasser auch nach Abschluss eines Erbvertrags Schenkungen machen, Grundstücke verkaufen oder andere Übertragungen vornehmen kann.

Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf Verfügungen unter Lebenden. Letztwillige Verfügungen, wie Testamente, können durch den Erbvertrag eingeschränkt sein (§ 2289). Zudem können Schenkungen, die den Vertragserben benachteiligen, unter Umständen rückforderbar sein (§ 2287).

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser hat einen Erbvertrag geschlossen und schenkt später einem Freund ein Grundstück – die Schenkung ist wirksam.
  • Ein Erblasser verkauft nach Abschluss eines Erbvertrags ein wertvolles Gemälde an einen Sammler – der Verkauf ist gültig.
  • Ein Erblasser überträgt während seiner Lebenszeit Geldbeträge an seine Kinder – diese Übertragungen sind von § 2286 gedeckt.
  • Ein Erblasser tauscht ein Grundstück gegen ein anderes, nachdem ein Erbvertrag geschlossen wurde – der Tausch ist zulässig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Erbvertrag den Erblasser daran hindert, Schenkungen zu machen, die den Vertragserben benachteiligen – tatsächlich können solche Schenkungen unter § 2287 anfechtbar sein, aber § 2286 selbst verbietet sie nicht.
  • Dass der Erbvertrag die Testierfreiheit des Erblassers einschränkt – das ist nicht der Fall, der Erbvertrag kann jedoch letztwillige Verfügungen beschränken (§ 2289).
  • Dass der Erbvertrag eine Verfügung unter Lebenden unwirksam macht, wenn sie dem Erbvertrag zuwiderläuft – § 2286 stellt klar, dass solche Verfügungen grundsätzlich wirksam sind.

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