§ 255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abtretung der Ersatzansprüche – § 255

§ 255 BGB: Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache oder eines Rechts leistet, ist zur Zahlung nur gegen Abtretung der Ersatzansprüche verpflichtet.

Amtlicher Text § 255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Schadensersatzpflichtige muss die Ersatzleistung nur dann erbringen, wenn ihm der Ersatzberechtigte die Ansprüche abtritt, die ihm aufgrund des Eigentums an der verlorenen Sache oder aufgrund des verlorenen Rechts gegen Dritte zustehen. Die Abtretung erfolgt Zug um Zug: Ohne Abtretung besteht keine Zahlungspflicht.

Die Norm setzt voraus, dass der Schadensersatzpflichtige nicht selbst der Dritte ist, gegen den die Ansprüche bestehen. Sie dient dazu, Doppelzahlungen zu vermeiden und dem Schadensersatzpflichtigen die Möglichkeit zu geben, seinen Aufwand durch Verfolgung der Drittansprüche auszugleichen.

Wann sie gilt

  • Ihre Hausratversicherung ersetzt Ihnen den Verlust eines gestohlenen Fernsehers, verlangt aber, dass Sie Ihren Herausgabeanspruch gegen den Dieb an sie abtreten.
  • Ein Lkw beschädigt Ihren Zaun, Ihre Gebäudeversicherung zahlt die Reparatur und fordert die Abtretung Ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Lkw-Fahrer.
  • Ein Handwerker zerstört bei Arbeiten Ihre Marmorplatte, er zahlt Ihnen Schadensersatz und verlangt im Gegenzug die Abtretung Ihres Gewährleistungsanspruchs gegen den Hersteller der Platte.
  • Ein Rechtsanwalt versäumt eine Klagefrist, der Mandant verliert einen Prozess. Der Anwalt zahlt Schadensersatz für den Verlust des Prozessanspruchs und verlangt die Abtretung des Regressanspruchs gegen den eigentlichen Schuldner.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 255 gilt nicht, wenn der Schadensersatzpflichtige selbst der Dritte ist, gegen den die Ansprüche bestehen (z.B. der Unfallverursacher, der direkt zahlt).
  • Die Regelung betrifft nicht die Abtretung des Schadensersatzanspruchs selbst, sondern nur der daneben bestehenden Ansprüche gegen Dritte.
  • Sie findet keine Anwendung bei reinen Vermögensschäden, die nicht auf dem Verlust einer Sache oder eines Rechts beruhen (z.B. entgangener Gewinn).
  • Wer glaubt, dass der Schadensersatzpflichtige stets die Abtretung verlangen kann, irrt: Es muss ein Verlust einer Sache oder eines Rechts vorliegen.

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Es geht um

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