Wegfall der Verzinsung bei Gläubigerverzug § 301
Der Schuldner einer verzinslichen Geldschuld muss während des Gläubigerverzugs keine Zinsen zahlen. Die Verzinsung fällt weg.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 301 regelt, dass der Schuldner einer Geldschuld, die verzinst werden muss, während des Annahmeverzugs des Gläubigers keine Zinsen zahlen muss. Annahmeverzug (Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Vorschrift gilt nur für Geldschulden, die von vornherein verzinslich sind – also z. B. Darlehen oder Kaufpreisforderungen mit vereinbarten Zinsen.
Die Zinspflicht entfällt für die gesamte Dauer des Gläubigerverzugs. Der Schuldner muss jedoch weiterhin die Hauptforderung erfüllen, etwa durch Hinterlegung des Geldes. Andere Rechte des Schuldners, wie der Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304), bleiben unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Mieter zahlt die Miete pünktlich, doch der Vermieter verweigert die Annahme. Während der Weigerung fallen keine Verzugszinsen an.
- Ein Käufer bietet den Kaufpreis für eine gelieferte Ware an, der Verkäufer nimmt das Geld nicht an. Bis zur Annahme entfallen die Zinsen auf den Kaufpreis.
- Ein Darlehensnehmer möchte den Restbetrag tilgen, die Bank nimmt die Zahlung nicht an (z. B. wegen eines geschlossenen Kontos). Für die Dauer des Annahmeverzugs sind keine Zinsen zu zahlen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Hauptforderung erlischt – § 301 betrifft nur die Zinsen, nicht die Tilgungspflicht.
- Dass der Schuldner berechtigt ist, die Zahlung ganz zu verweigern – er muss weiterhin leisten, notfalls hinterlegen.
- Dass der Gläubigerverzug automatisch eintritt – er setzt ein ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners voraus (§§ 294 ff.).
- Dass der Schuldner Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verzugs hat – dies regelt § 304, nicht § 301.
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