§ 349 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Teil § 349

§ 349 BGB: Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

Amtlicher Text § 349 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, dass der Rücktritt von einem Vertrag durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner erfolgt. Es genügt, dass der Rücktrittswille klar zum Ausdruck kommt; eine bestimmte Form wie Schriftform ist nicht erforderlich.

Die Erklärung muss dem anderen Teil zugehen. Ein Zugang ist anzunehmen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Der Rücktritt wird mit Zugang wirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer erklärt dem Verkäufer, dass er vom Kaufvertrag zurücktritt, weil die Ware mangelhaft ist.
  • Ein Mieter teilt dem Vermieter mit, dass er das Mietverhältnis vorzeitig kündigt (Rücktritt) wegen nicht beseitigter Mängel.
  • Ein Auftraggeber erklärt dem Auftragnehmer den Rücktritt vom Werkvertrag wegen mangelhafter Leistung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht besteht (dazu §§ 323, 324 BGB).
  • Sie regelt nicht die Rechtsfolgen des Rücktritts (dazu §§ 346 ff. BGB).
  • Sie gilt nicht für den Widerruf von Verbraucherverträgen (dazu §§ 355 ff. BGB).

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