§ 351 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts § 351

§ 351 BGB: Bei Verträgen mit mehreren Beteiligten wird das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt. Erlischt es für einen, erlischt es für alle.

Amtlicher Text § 351 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift betrifft Verträge, an denen auf einer Seite mehrere Personen beteiligt sind – etwa mehrere Käufer oder mehrere Verkäufer. Das Rücktrittsrecht kann dann nicht von einem Einzelnen, sondern nur gemeinsam von allen Berechtigten und nur gegenüber allen Verpflichteten ausgeübt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Sobald das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten erlischt – zum Beispiel durch Fristablauf oder Verzicht – erlischt es automatisch auch für alle anderen. Die Entscheidung oder das Verhalten eines Einzigen wirkt sich somit auf die gesamte Gruppe aus.

Wann sie gilt

  • Zwei Freunde kaufen gemeinsam ein Auto. Einer möchte vom Kauf zurücktreten, der andere nicht – der Rücktritt ist nur möglich, wenn beide einverstanden sind.
  • Drei Geschwister verkaufen ein geerbtes Haus. Eines der Geschwister versäumt die Rücktrittsfrist – damit erlischt das Rücktrittsrecht für alle drei.
  • Ein Ehepaar bestellt gemeinsam eine Küche. Nur einer unterschreibt die Rücktrittserklärung – der Rücktritt ist unwirksam, weil nicht beide unterschrieben haben.
  • Mehrere Mieter schließen gemeinsam einen Mietvertrag. Einer kündigt (Rücktritt) fristlos – das ist nur wirksam, wenn alle Mieter die Kündigung erklären.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (z. B. bei Online-Käufen) – das ist in den §§ 355 ff. BGB geregelt und unterliegt eigenen Regeln.
  • Einzelne Rücktrittsrechte bei Verträgen, an denen nur eine Person auf jeder Seite beteiligt ist – § 351 gilt nur bei Mehrheit von Beteiligten.
  • Teilweiser Rücktritt bei teilbaren Leistungen – die Vorschrift betrifft nur die Ausübung des Rücktrittsrechts als Ganzes.
  • Schadensersatzansprüche nach Rücktritt – diese richten sich nach anderen Vorschriften, insbesondere § 346 BGB.

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