§ 352 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufrechnung nach Rücktritt wegen Nichterfüllung § 352

Rücktritt wegen Nichterfüllung wird unwirksam, wenn Schuldner sofort nach Rücktritt Aufrechnung erklärt, falls er sich durch Aufrechnung befreien konnte.

Amtlicher Text § 352 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 352 BGB regelt einen Sonderfall: Wenn der Gläubiger wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktritt, kann der Schuldner diesen Rücktritt noch unwirksam machen. Dazu muss der Schuldner unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklären. Voraussetzung ist, dass der Schuldner sich durch diese Aufrechnung von seiner Verbindlichkeit hätte befreien können. Das bedeutet, er muss eine eigene fällige Forderung gegen den Gläubiger haben, die zur Aufrechnung geeignet ist.

Der Rücktritt wird dann rückwirkend unwirksam. Der Vertrag besteht fort, und der Schuldner kann seine Leistung durch Aufrechnung erbringen. Der Gläubiger kann nicht mehr auf Rücktrittsfolgen bestehen, etwa auf Rückgewähr bereits erhaltener Leistungen.

Die Vorschrift gilt nur für den Rücktritt wegen Nichterfüllung, nicht für andere Rücktrittsgründe oder für das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Wann sie gilt

  • Der Mieter zahlt die Miete nicht, der Vermieter tritt zurück. Der Mieter hat eine Schadensersatzforderung gegen den Vermieter wegen einer beschädigten Wohnungseinrichtung und rechnet sofort nach dem Rücktritt auf.
  • Der Käufer zahlt den Kaufpreis für ein Auto nicht, der Verkäufer tritt zurück. Der Käufer hat eine Mängelbeseitigungskostenforderung und rechnet sofort auf.
  • Der Besteller zahlt den Werklohn nicht, der Unternehmer tritt zurück. Der Besteller hat eine Forderung wegen Mängeln und rechnet sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung auf.
  • Der Darlehensnehmer tritt zurück, weil der Darlehensgeber das Darlehen nicht auszahlt. Der Darlehensgeber hat eine Forderung aus einem anderen Vertrag und rechnet sofort auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 352 gilt nicht, wenn der Schuldner die Aufrechnung nicht unverzüglich erklärt, sondern erst nach Tagen oder Wochen.
  • Es gilt nicht, wenn der Schuldner keine aufrechenbare Gegenforderung hat (z.B. die Forderung ist nicht fällig oder bestritten).
  • Es gilt nicht für den Rücktritt nach dem Verbraucherwiderrufsrecht (dort gelten §§ 355 ff.).
  • Es gilt nicht, wenn der Rücktritt aus anderen Gründen als Nichterfüllung erklärt wird (z.B. wegen Störung der Geschäftsgrundlage).

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