§ 353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücktrittsfolgen bei Reugeldzahlung § 353

Ein Rücktritt gegen Reugeld wird trotz fehlender Zahlung wirksam, wenn das Geld nach unverzüglicher Zurückweisung sofort nachgezahlt wird. § 353 BGB.

Amtlicher Text § 353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ist vertraglich vereinbart, dass eine Partei gegen Zahlung einer Geldsumme (Reugeld) vom Vertrag zurücktreten kann, soll dieses Geld grundsätzlich vor oder zusammen mit der Rücktrittserklärung gezahlt werden.

Wird die Erklärung abgegeben, ohne dass das Reugeld vorliegt, ist der Rücktritt nicht sofort unwirksam. Er wird es erst, wenn die andere Partei die Erklärung wegen der fehlenden Zahlung unverzüglich zurückweist. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern.

Selbst nach einer solchen Zurückweisung bleibt eine Möglichkeit: Wird das Reugeld direkt im Anschluss an die Zurückweisung entrichtet, ist der Rücktritt dennoch wirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Vertragspartner erklärt den vertraglich zugesagten Rücktritt, vergisst aber, die vereinbarte Stornopauschale gleichzeitig zu überweisen.
  • Ein Empfänger weist eine Rücktrittserklärung ohne beiliegendes Reugeld sofort nach Erhalt ausdrücklich aus diesem Grund zurück.
  • Ein Erklärender überweist das geforderte Reugeld umgehend, nachdem der Vertragspartner die Rücktrittserklärung wegen fehlender Zahlung zurückgewiesen hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Gesetzliche Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen, bei denen kein Reugeld vereinbart wurde.
  • Die Herabsetzung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe.
  • Der Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung oder wegen Verzugs der anderen Vertragspartei.

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