Verwirkungsklausel: Rücktritt bei Nichterfüllung (§ 354)
§ 354 BGB regelt die Verwirkungsklausel: Bei Vertragsschluss mit Vorbehalt des Rechtsverlusts bei Nichterfüllung steht dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht zu.
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 354 BGB betrifft eine Klausel im Vertrag, die dem Schuldner androht, bei Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit seine Rechte aus dem Vertrag zu verlieren. Eine solche Klausel heißt Verwirkungsklausel.
Tritt der Fall ein – der Schuldner erfüllt nicht –, hat der Gläubiger kein automatisches Vertragsende, sondern ein Rücktrittsrecht. Er muss den Rücktritt erklären, um vom Vertrag loszukommen. Das Gesetz sagt nicht, ob die Klausel wirksam ist; es regelt nur die Rechtsfolge, wenn sie vereinbart wurde.
Die Vorschrift setzt voraus, dass der Vertrag selbst den Vorbehalt enthält. Sie gilt nicht für gesetzliche Rücktrittsrechte oder für Widerrufsrechte von Verbrauchern.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer vereinbart mit dem Auftraggeber, dass dieser bei Zahlungsverzug den Anspruch auf Fertigstellung verliert. Der Auftraggeber zahlt nicht – der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten.
- Ein Verkäufer verkauft eine Ware unter der Bedingung, dass der Käufer bei Nichtabnahme den Anspruch auf Lieferung verliert. Der Käufer nimmt nicht ab – der Verkäufer kann den Rücktritt erklären.
- Ein Dienstleister schreibt in den Vertrag, dass der Kunde bei Nichtzahlung den Anspruch auf die Dienstleistung verliert. Der Kunde zahlt nicht – der Dienstleister darf zurücktreten.
- Ein Vermieter vereinbart mit dem Mieter, dass dieser bei Mietrückstand das Mietrecht verliert. Der Mieter zahlt nicht – der Vermieter kann den Rücktritt vom Mietvertrag erklären.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die automatische Auflösung des Vertrags ohne Rücktrittserklärung – das ist nicht geregelt; der Gläubiger muss den Rücktritt erklären.
- Die Wirksamkeit der Verwirkungsklausel selbst – § 354 setzt eine gültige Klausel voraus, prüft aber nicht, ob sie gegen Treu und Glauben verstößt oder eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
- Verbraucherwiderrufsrechte – diese sind in den §§ 355 ff. BGB speziell geregelt und nicht von § 354 erfasst.
- Die Höhe einer Vertragsstrafe – diese wird in § 343 BGB behandelt, nicht hier.
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