Gegenleistung vor Herausgabe hinterlegter Sache § 373
§ 373 BGB erlaubt dem Schuldner, die Herausgabe einer hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung durch den Gläubiger abhängig zu machen.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 373 BGB darf ein Schuldner, der zur Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung des Gläubigers verpflichtet ist, dem Gläubiger die hinterlegte Sache erst aushändigen, wenn dieser seine Gegenleistung erbracht hat. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner die Sache hinterlegt hat, weil der Gläubiger die Annahme verweigert oder im Verzug ist.
Voraussetzung ist, dass die Hinterlegung nach § 372 BGB zulässig ist und der Schuldner dem Gläubiger die Hinterlegung angezeigt hat (§ 374). Der Schuldner kann das Recht des Gläubigers, die Sache aus der Hinterlegung zu empfangen, an die Bedingung knüpfen, dass der Gläubiger zuvor die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt.
Beispiel: Ein Verkäufer hinterlegt die verkaufte Ware, weil der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt. Der Käufer kann die Ware erst erhalten, wenn er den Kaufpreis entrichtet.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker hinterlegt die reparierte Sache, weil der Kunde den Werk Lohn nicht bezahlt; der Kunde bekommt die Sache nur gegen Zahlung.
- Ein Vermieter hinterlegt die Wohnungsschlüssel, weil der Mieter die Kaution nicht eingezahlt hat; der Mieter erhält die Schlüssel erst nach Zahlung.
- Ein Autoverkäufer hinterlegt den Fahrzeugbrief, weil der Käufer den Restkaufpreis nicht überwiesen hat; der Käufer bekommt den Brief nur gegen vollständige Zahlung.
- Ein Auftragnehmer hinterlegt die fertiggestellten Baupläne, weil der Auftraggeber die vereinbarte Abschlagszahlung nicht leistet; die Pläne werden nur gegen Zahlung herausgegeben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Schuldner die hinterlegte Sache dauerhaft behalten darf – die Hinterlegung beendet die Leistungspflicht nicht, sondern hält sie offen.
- Dass die Regelung für jede Art von Schuld gilt – sie setzt voraus, dass die Leistungspflicht des Schuldners von einer Gegenleistung abhängt (Zug-um-Zug).
- Dass der Schuldner die Gegenleistung auch ohne vorherige Hinterlegung verlangen kann – die Hinterlegung ist notwendige Voraussetzung für das Abhängigmachen.
- Dass der Gläubiger die hinterlegte Sache auch ohne Erbringen der Gegenleistung erhalten kann, wenn er Sicherheit bietet – das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit in § 373 nicht vor.
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