§ 379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung der Hinterlegung (Rücknahme offen) § 379

Schuldner verweist auf hinterlegte Sache; Gläubiger trägt Gefahr, kein Zins-/Nutzungsersatz; Rücknahme lässt Hinterlegung entfallen. § 379 BGB.

Amtlicher Text § 379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
  • (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
  • (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Paragraph regelt den Fall, dass der Schuldner eine Sache (z.B. Geld oder Wertpapiere) hinterlegt hat, sich aber das Recht vorbehält, sie wieder zurückzunehmen. Der Schuldner kann dann den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen, statt selbst zu leisten. Solange die Sache hinterlegt ist, geht die Gefahr (z.B. Diebstahl, Untergang) auf den Gläubiger über. Der Schuldner muss weder Zinsen zahlen noch Ersatz für Nutzungen leisten, die er nicht gezogen hat, weil das Geld oder die Sache nicht in seinen Händen ist.

Wenn der Schuldner die hinterlegte Sache später zurücknimmt, wird die Hinterlegung so behandelt, als hätte sie nie stattgefunden. Der Schuldner schuldet dann die Leistung wieder wie zuvor. Die Vorschrift gilt nur, wenn die Rücknahme nicht ausgeschlossen ist – andernfalls greift § 378.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter hinterlegt die Miete auf einem Anderkonto, weil der Vermieter die Annahme verweigert. Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Hinterlegung berufen.
  • Ein Käufer hinterlegt den Kaufpreis, da der Verkäufer die Ware nicht liefert. Während der Hinterlegung trägt der Verkäufer das Risiko, dass das Geld gestohlen wird.
  • Ein Schuldner nimmt das hinterlegte Geld zurück, nachdem der Gläubiger doch zahlt. Damit gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt, und der Schuldner muss erneut leisten.
  • Ein Gläubiger verlangt Verzugszinsen für die Zeit der Hinterlegung. Der Schuldner verweist auf § 379 Abs. 2 – er schuldet keine Zinsen.
  • Ein Schuldner hinterlegt eine Sache, die später durch Brand in der Hinterlegungsstelle zerstört wird. Der Gläubiger trägt den Schaden, da die Gefahr auf ihn übergegangen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Schuldner durch die Hinterlegung endgültig von seiner Leistungspflicht befreit wird – das ist nur bei ausgeschlossener Rücknahme der Fall (§ 378).
  • Dass der Gläubiger die hinterlegte Sache ohne Nachweis der Empfangsberechtigung verlangen kann – dies regelt § 380 gesondert.
  • Dass die Kosten der Hinterlegung vom Schuldner zu tragen sind – tatsächlich trägt sie der Gläubiger (§ 381).
  • Dass der Schuldner die Hinterlegung jederzeit einseitig in eine endgültige Erfüllung umwandeln kann – hierfür ist ein Ausschluss der Rücknahme nötig oder der Gläubiger muss nach § 382 sein Recht verlieren.

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