§ 378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Befreiung bei Hinterlegung ohne Rücknahmerecht § 378

Bei ausgeschlossener Rücknahme befreit Hinterlegung den Schuldner wie Leistung an Gläubiger zum Zeitpunkt der Hinterlegung. § 378 BGB.

Amtlicher Text § 378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift des § 378 BGB regelt die Rechtsfolge, wenn der Schuldner eine Sache hinterlegt hat und die Rücknahme dieser Sache ausgeschlossen ist. 'Hinterlegung' bedeutet die Hinterlegung bei der zuständigen Stelle (meist das Amtsgericht). 'Rücknahme ausgeschlossen' heißt, dass der Schuldner das Recht verloren hat, die Sache wieder zurückzunehmen – etwa weil er darauf verzichtet hat oder die Hinterlegung unter einer entsprechenden Bedingung erfolgte.

In diesem Fall wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, und zwar so, als hätte er zum Zeitpunkt der Hinterlegung unmittelbar an den Gläubiger geleistet. Das bedeutet, dass die Schuld erlischt und der Gläubiger nur noch Anspruch auf die Herausgabe der hinterlegten Sache hat, nicht mehr auf die ursprüngliche Leistung.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Hinterlegung (etwa das Bestehen eines Hinterlegungsgrundes nach § 372) und die Pflicht zur Anzeige an den Gläubiger (§ 374) sind in anderen Paragraphen geregelt. § 378 selbst setzt lediglich voraus, dass die Hinterlegung erfolgt ist und die Rücknahme ausgeschlossen wurde. Liegt kein Ausschluss vor, gilt § 379.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter hinterlegt die Miete beim Amtsgericht und erklärt, auf die Rücknahme zu verzichten, weil der Vermieter die Annahme verweigert. Die Mietzahlung gilt als zum Zeitpunkt der Hinterlegung erbracht.
  • Ein Verkäufer schuldet einem Käufer die Lieferung einer bestimmten Maschine. Der Käufer ist unbekannt verzogen. Der Verkäufer hinterlegt die Maschine und schließt die Rücknahme aus. Die Lieferpflicht erlischt mit der Hinterlegung.
  • Ein Darlehensnehmer zahlt den Restbetrag an das Gericht, nachdem der Darlehensgeber die Annahme unter Hinweis auf angebliche Zinsrückstände verweigert hat. Der Darlehensnehmer schließt die Rücknahme aus, um die Schuld endgültig zu tilgen.
  • Nach einem Unfall hinterlegt der Schädiger den Schadensersatzbetrag beim Gericht und gibt das Rücknahmerecht auf, weil der Geschädigte nicht ermittelt werden kann. Die Schadensersatzforderung erlischt.
  • Ein Schuldner hinterlegt einen Geldbetrag mit der Bedingung, dass die Rücknahme ausgeschlossen ist, um den Eintritt von Verzugszinsen zu vermeiden. Die Hinterlegung wirkt wie Zahlung am Hinterlegungstag.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Was passiert, wenn der Schuldner die Rücknahme nicht ausgeschlossen hat? Das regelt § 379.
  • Die genauen Voraussetzungen für eine wirksame Hinterlegung (z.B. Annahmeverzug des Gläubigers, Ungewissheit über die Person des Gläubigers) – siehe § 372.
  • Das Recht des Schuldners, die hinterlegte Sache zurückzunehmen, und dessen Pfändbarkeit – geregelt in §§ 376, 377.
  • Die Kosten der Hinterlegung und die Verpflichtung zur Anzeige – siehe §§ 374, 381.

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