§ 376 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücknahmerecht des Schuldners (§ 376 BGB)

§ 376 BGB regelt das Rücknahmerecht des Schuldners bei Hinterlegung: ausgeschlossen bei Verzicht, Annahmeerklärung des Gläubigers oder rechtskräftigem Urteil.

Amtlicher Text § 376 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
  • (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen: 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte, 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt, 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Schuldner, der eine Sache hinterlegt hat, kann sie grundsätzlich zurücknehmen. Dieses Rücknahmerecht steht ihm zu, solange keiner der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe eingetreten ist.

Das Rücknahmerecht entfällt, wenn der Schuldner gegenüber der Hinterlegungsstelle erklärt, darauf zu verzichten. Ebenso entfällt es, wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle mitteilt, dass er die Sache annimmt. Schließlich entfällt es, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung feststellt.

Die Vorschrift regelt nur das Recht des Schuldners zur Rücknahme. Sie sagt nichts darüber, ob die Hinterlegung selbst wirksam ist oder welche Pflichten die Hinterlegungsstelle hat.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter zahlt die Miete an das Amtsgericht (Hinterlegungsstelle), weil der Vermieter die Annahme verweigert. Der Mieter kann die hinterlegte Miete zurücknehmen, solange er nicht auf sein Rücknahmerecht verzichtet hat.
  • Ein Käufer hinterlegt den Kaufpreis, weil der Verkäufer die Ware nicht liefert und unklar ist, ob der Käufer noch zahlen muss. Der Käufer kann das Geld zurücknehmen, bis der Verkäufer die Annahme erklärt.
  • Ein Schuldner hinterlegt eine Sache zur Erfüllung einer Schuld, die er für nicht bestehend hält. Er kann die Sache zurücknehmen, bis ein Gericht rechtskräftig feststellt, dass die Hinterlegung rechtmäßig war.
  • Ein Arbeitnehmer hinterlegt seinen Lohn, weil der Arbeitgeber die Annahme verweigert. Der Arbeitnehmer kann den Lohn zurücknehmen, solange der Arbeitgeber nicht die Annahme erklärt hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Voraussetzungen der Hinterlegung selbst (siehe § 372 BGB).
  • Die Wirkungen der Hinterlegung, insbesondere die Befreiung des Schuldners (siehe §§ 378, 379 BGB).
  • Die Frage, ob der Gläubiger die Herausgabe der hinterlegten Sache verlangen kann (siehe § 378 BGB).
  • Einzelheiten zum Verzicht oder zur Annahmeerklärung (Form, Frist) – die Vorschrift nennt nur die Tatbestände.

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