§ 374 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hinterlegungsort und Anzeigepflicht bei Hinterlegung § 374

Schuldner muss am Leistungsort hinterlegen; bei anderer Stelle Schadensersatz. Anzeige unverzüglich, sonst Schadensersatz. Anzeige entfällt bei Untunlichkeit.

Amtlicher Text § 374 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • (2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt zwei Pflichten des Schuldners bei der Hinterlegung einer geschuldeten Sache. Erstens: Der Schuldner muss die Sache bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsortes hinterlegen. Hinterlegt er an einem anderen Ort, muss er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

Zweitens: Der Schuldner muss dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich mitteilen. Unterlässt er dies, ist er schadensersatzpflichtig. Die Anzeige darf nur dann unterbleiben, wenn sie untunlich ist, also etwa wenn der Gläubiger unbekannt oder schwer erreichbar ist.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter hinterlegt die Miete beim Amtsgericht, weil der Vermieter die Annahme verweigert.
  • Ein Käufer hinterlegt den Kaufpreis bei einer Bank, weil der Verkäufer nicht liefert.
  • Ein Schuldner hinterlegt einen Geldbetrag bei einer anderen Hinterlegungsstelle als am Leistungsort, weil es bequemer ist, und der Gläubiger hat dadurch Mehraufwand.
  • Der Schuldner vergisst, dem Gläubiger die Hinterlegung anzuzeigen, und der Gläubiger erleidet Verzugsschäden.
  • Der Schuldner zeigt die Hinterlegung nicht an, weil der Gläubiger ins Ausland gezogen ist und seine Adresse unbekannt ist (Untunlichkeit).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wann der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist (das steht in § 372 BGB).
  • Sie regelt nicht, ob der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknehmen kann (dazu § 376 BGB).
  • Sie regelt nicht, wie die Kosten der Hinterlegung verteilt werden (dazu § 381 BGB).
  • Sie regelt nicht die Wirkung der Hinterlegung auf die Schuld (dazu §§ 378, 379 BGB).

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