§ 377 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücknahmerecht ist unpfändbar § 377

§ 377 BGB: Das Recht zur Rücknahme einer Hinterlegung ist unpfändbar. Bei Insolvenz des Schuldners darf er es während des Verfahrens nicht ausüben.

Amtlicher Text § 377 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
  • (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 377 BGB betrifft das Rücknahmerecht bei der Hinterlegung. Dieses Recht, eine hinterlegte Sache oder Geldsumme zurückzunehmen, kann nicht gepfändet werden. Gläubiger können also nicht gerichtlich erzwingen, dass der Schuldner sein Rücknahmerecht ausübt.

Absatz 2 regelt den Fall der Insolvenz. Sobald das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, darf dieser sein Rücknahmerecht während des Verfahrens selbst nicht mehr ausüben. Das Recht ruht also für die Dauer des Insolvenzverfahrens.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner hat Geld bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegt, um eine Forderung zu sichern. Ein Gläubiger versucht, das Recht des Schuldners auf Rücknahme dieses Geldes zu pfänden – das ist nach § 377 Abs. 1 nicht zulässig.
  • Ein Schuldner hinterlegt ein Gemälde als Sicherheit. Sein Privatgläubiger will durch Pfändung erreichen, dass der Schuldner das Gemälde zurückholt – das Rücknahmerecht selbst ist unpfändbar.
  • Über das Vermögen eines Schuldners wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Er möchte die von ihm hinterlegte Sache zurücknehmen, um sie vor dem Insolvenzverwalter in Sicherheit zu bringen – dies ist ihm während des Verfahrens nach Abs. 2 untersagt.
  • Ein Insolvenzverwalter verlangt vom Schuldner, das Rücknahmerecht auszuüben, um den hinterlegten Gegenstand zur Masse zu ziehen – der Schuldner kann dazu nicht gezwungen werden, und das Recht ist während des Verfahrens sogar für den Schuldner selbst gesperrt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der hinterlegte Gegenstand selbst unpfändbar wäre – § 377 betrifft nur das Rücknahmerecht, nicht die Sache oder das Geld selbst.
  • Dass der Schuldner das Rücknahmerecht auch außerhalb der Insolvenz jederzeit ausüben kann – die Ausübung kann durch andere Umstände (z.B. Ausschluss der Rücknahme nach § 378) eingeschränkt sein.
  • Dass das Rücknahmerecht auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeübt werden darf – das Verbot gilt nur während des Verfahrens.
  • Dass das Rücknahmerecht auf andere Rechte wie ein vertragliches Rücktrittsrecht oder ein Widerrufsrecht übertragbar ist – diese sind nicht von § 377 erfasst.

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