Rückwirkung bei Postübersendung § 375
Die Hinterlegung wirkt bei Postübersendung auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post zurück, nicht auf den Eingang bei der Hinterlegungsstelle.
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Sie eine Sache hinterlegen und sie der Hinterlegungsstelle per Post schicken, tritt die Hinterlegungswirkung bereits mit der Übergabe an die Post ein. Sie müssen nicht warten, bis die Sache bei der Hinterlegungsstelle ankommt.
Die Rückwirkung gilt nur, wenn die Übersendung tatsächlich mit der Post erfolgt. § 374 BGB regelt, wo zu hinterlegen ist und dass Sie den Gläubiger benachrichtigen müssen.
Wann sie gilt
- Ein Mieter zahlt die Miete nicht, der Vermieter hinterlegt den Mietgegenstand (z.B. den Schlüssel) per Post bei der Hinterlegungsstelle.
- Ein Käufer schickt den Kaufpreis per Post an die Hinterlegungsstelle, weil der Verkäufer die Annahme verweigert.
- Ein Schuldner schickt eine geschuldete Sache (z.B. ein Gemälde) per Post an die Hinterlegungsstelle, um sich von der Verbindlichkeit zu befreien.
- Ein Arbeitgeber hinterlegt das Arbeitszeugnis per Post, weil der Arbeitnehmer die Annahme verweigert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Sache auf andere Weise (z.B. per Boten, Kurier oder persönlich) übergeben wird – dann wirkt die Hinterlegung erst mit dem tatsächlichen Eingang.
- Sie regelt nicht, ob die Hinterlegung überhaupt zulässig ist – das ergibt sich aus § 372 BGB.
- Sie betrifft nicht die Rücknahme der hinterlegten Sache; das ist in § 376 BGB geregelt.
- Sie gilt nicht für Geldschulden, die durch Zahlung auf ein Konto erfüllt werden – dafür gelten andere Regeln.
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