Kostentragung bei Hinterlegung: § 381 BGB
Nach § 381 BGB trägt der Gläubiger die Kosten der Hinterlegung, es sei denn, der Schuldner nimmt die hinterlegte Sache zurück.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Hinterlegung ist ein Mittel für den Schuldner, seine Schuld zu erfüllen, wenn der Gläubiger die Leistung nicht annimmt oder unbekannt ist. Die Kosten der Hinterlegung – etwa Gerichtsgebühren – trägt grundsätzlich der Gläubiger. Nur wenn der Schuldner die hinterlegte Sache später wieder zurücknimmt, muss er die Kosten selbst tragen. Die Regelung gehört zu den Hinterlegungsvorschriften der §§ 372 ff. BGB und entscheidet, wer letztlich für die Aufbewahrung aufkommt.
Wann sie gilt
- Ein Mieter kann den Vermieter nicht erreichen und hinterlegt die Miete beim Amtsgericht. Die Kosten fallen dem Vermieter zur Last.
- Ein Verkäufer hinterlegt die Ware, weil der Käufer die Annahme verweigert. Die Kosten trägt der Käufer als Gläubiger.
- Ein Schuldner hinterlegt Geld, nachdem der Gläubiger die Annahme verweigert hat. Später einigen sie sich, und der Schuldner nimmt das Geld zurück – dann zahlt er die Kosten.
- Ein Arbeitgeber hinterlegt den Lohn eines unbekannten Arbeitnehmers. Die Kosten trägt der Arbeitnehmer, bis er sich meldet.
- Bei einer Hinterlegung wegen unklarer Berechtigung mehrerer Erben trägt der endgültig berechtigte Erbe die Kosten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift sagt nicht, wann eine Hinterlegung zulässig ist – das regelt § 372 BGB.
- Sie regelt nicht das Rücknahmerecht des Schuldners – dazu siehe § 376 BGB.
- Sie betrifft nicht die Kosten einer Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen – diese sind in § 386 BGB geregelt.
- Sie legt keine Beträge oder Fristen fest, sondern nur die Kostentragungspflicht.
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