Freiheit von Rechtsmängeln § 435
§ 435 BGB: Frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte geltend machen können. Grundbucheintrag eines nicht bestehenden Rechts gilt als Mangel.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Käufer geltend machen können – außer solchen, die im Kaufvertrag übernommen wurden. Das ist die Kernaussage des § 435 BGB.
Ein Rechtsmangel liegt auch vor, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das in Wirklichkeit nicht besteht. Selbst wenn niemand dieses Recht ausübt, gilt die Sache als mangelhaft.
Der Paragraph bezieht sich nur auf Rechtsmängel. Sachmängel (körperliche Defekte) werden in § 434 behandelt.
Wann sie gilt
- Ein Mieter kauft eine Wohnung, im Grundbuch ist aber ein lebenslanges Wohnrecht des Vermieters eingetragen, das nicht im Kaufvertrag übernommen wurde.
- Ein Grundstück wird verkauft, und ein Dritter behauptet ein Wegerecht, das nicht im Vertrag steht.
- Ein Auto wird verkauft, und die Bank hat ein Pfandrecht an dem Fahrzeug, das der Verkäufer nicht offengelegt hat.
- Ein Unternehmen kauft Maschinen, die mit einem Sicherungseigentum belastet sind, das nicht Bestandteil des Kaufvertrags ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sachmängel wie physische Defekte oder fehlende Eigenschaften – diese regelt § 434 BGB.
- Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels (z. B. Nacherfüllung, Schadensersatz) – siehe §§ 437 ff. BGB.
- Die Verjährung von Mängelansprüchen – hierfür ist § 438 BGB maßgeblich.
- Öffentliche Lasten eines Grundstücks – diese werden in § 436 BGB behandelt.
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