§ 434 beantwortet die Frage, ohne die kein Gewährleistungsfall geprüft werden kann: Wann ist die Sache mangelhaft? Seit der Neufassung zum 1. Januar 2022 verlangt Absatz 1, dass die Sache bei Gefahrübergang zugleich den subjektiven, den objektiven und den Montageanforderungen entspricht. Das ist eine wichtige Änderung gegenüber dem früheren Recht: Es genügt nicht mehr, dass die Sache das hat, was vereinbart war – sie muss zusätzlich das objektiv Übliche erfüllen.
Die subjektiven Anforderungen in Absatz 2 sind die vertragliche Ebene: vereinbarte Beschaffenheit, Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, Übergabe mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen. Zur Beschaffenheit gehören ausdrücklich Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige vereinbarte Merkmale. Die objektiven Anforderungen in Absatz 3 sind die Ebene der berechtigten Erwartung: Eignung für die gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit einschließlich Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Sicherheit, Übereinstimmung mit einer Probe oder einem Muster, Übergabe mit dem erwartbaren Zubehör. Bemerkenswert ist Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b: Auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder eines anderen Glieds der Vertragskette, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, prägen die geschuldete Beschaffenheit – mit drei im Text genannten Ausnahmen. Absatz 4 behandelt die Montage, Absatz 5 stellt die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache dem Sachmangel gleich.
Der Einstiegssatz des Absatzes 3 – "soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde" – zeigt, wo die Grenze liegt: Von den objektiven Anforderungen kann abgewichen werden, aber nur wirksam. Beim Verbrauchsgüterkauf verlangt § 476 dafür eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung, ein Satz in den AGB genügt nicht. Zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erlaubt Absatz 3 Satz 4 dagegen eine einfachere Abrede. Und alle Anforderungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs – ein danach entstandener Defekt ist kein Sachmangel, weshalb die Beweislastumkehr des § 477 in der Praxis so wichtig ist.