§ 434 BGB

Mangelfrei: subjektive, objektive & Montageanf. (§ 434)

Eine Sache ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven, objektiven und Montageanforderungen entspricht (§ 434 BGB).

Amtlicher Text § 434 BGB — Deutschland
  • (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
  • (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat, 2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und 3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
  • (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung a) der Art der Sache und b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.
  • (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage 1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder 2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
  • (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 434 beantwortet die Frage, ohne die kein Gewährleistungsfall geprüft werden kann: Wann ist die Sache mangelhaft? Seit der Neufassung zum 1. Januar 2022 verlangt Absatz 1, dass die Sache bei Gefahrübergang zugleich den subjektiven, den objektiven und den Montageanforderungen entspricht. Das ist eine wichtige Änderung gegenüber dem früheren Recht: Es genügt nicht mehr, dass die Sache das hat, was vereinbart war – sie muss zusätzlich das objektiv Übliche erfüllen.

Die subjektiven Anforderungen in Absatz 2 sind die vertragliche Ebene: vereinbarte Beschaffenheit, Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, Übergabe mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen. Zur Beschaffenheit gehören ausdrücklich Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige vereinbarte Merkmale. Die objektiven Anforderungen in Absatz 3 sind die Ebene der berechtigten Erwartung: Eignung für die gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit einschließlich Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Sicherheit, Übereinstimmung mit einer Probe oder einem Muster, Übergabe mit dem erwartbaren Zubehör. Bemerkenswert ist Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b: Auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder eines anderen Glieds der Vertragskette, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, prägen die geschuldete Beschaffenheit – mit drei im Text genannten Ausnahmen. Absatz 4 behandelt die Montage, Absatz 5 stellt die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache dem Sachmangel gleich.

Der Einstiegssatz des Absatzes 3 – "soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde" – zeigt, wo die Grenze liegt: Von den objektiven Anforderungen kann abgewichen werden, aber nur wirksam. Beim Verbrauchsgüterkauf verlangt § 476 dafür eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung, ein Satz in den AGB genügt nicht. Zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erlaubt Absatz 3 Satz 4 dagegen eine einfachere Abrede. Und alle Anforderungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs – ein danach entstandener Defekt ist kein Sachmangel, weshalb die Beweislastumkehr des § 477 in der Praxis so wichtig ist.

Wann sie gilt

  • Der gekaufte Gebrauchtwagen hat einen Defekt, der schon bei der Übergabe angelegt war.
  • Ein Gerät funktioniert nicht mit dem System, mit dem es beworben wurde.
  • Die gelieferte Ware entspricht nicht dem Muster oder der Produktabbildung.
  • Eine zugesagte Eigenschaft aus der Werbung fehlt der gelieferten Sache.
  • Die vom Verkäufer durchgeführte Montage ist fehlerhaft.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er sagt nicht, welche Rechte der Käufer hat. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz stehen in § 437.
  • Er erfasst keine Verschlechterung nach Gefahrübergang. Maßgeblich ist der Zustand bei Gefahrübergang.
  • Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist beim Verbrauchsgüterkauf nur unter den strengen Voraussetzungen des § 476 wirksam.
  • Er regelt die Beweislast nicht; die Vermutung zugunsten des Verbrauchers steht in § 477.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Jemand kauft im Onlineshop eines Händlers ein Gartengerät, das in der Produktbeschreibung ausdrücklich als per App steuerbar beworben wird. Das gelieferte Gerät hat die Funktion nicht; der Händler verweist auf das Kleingedruckte im Datenblatt.

Wie der Wortlaut greift

Seit der Neufassung prüft § 434 in Stufen: zuerst die vereinbarte Beschaffenheit, dann die objektiven Anforderungen, die auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers in der Werbung einschließen. Der Fall hängt daran, ob die Angabe in der Produktbeschreibung zur vereinbarten Beschaffenheit geworden ist – dann kann ein abweichendes Datenblatt sie beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 nicht ohne Weiteres zurücknehmen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Händler nimmt das Gerät zurück und erstattet den Kaufpreis einschließlich Versand; alternativ liefert er auf Wunsch das Modell mit der beworbenen Funktion gegen Aufpreisverzicht.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein privat gekaufter Gebrauchtwagen bleibt drei Wochen nach der Übergabe mit einem Getriebeschaden liegen. Der Verkäufer sagt, das Auto sei bei ihm immer gelaufen; die Käuferin meint, so ein Schaden entstehe nicht in drei Wochen.

Wie der Wortlaut greift

Maßgeblich ist der Zustand bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe – eine Verschlechterung danach ist kein Mangel. Der Fall hängt daran, ob der Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt war, und das ist eine technische Frage, keine rechtliche. Die Beweislastvermutung des § 477 hilft dabei nur beim Kauf von einem Unternehmer, nicht im Privatverkauf.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide beauftragen gemeinsam eine Werkstatt mit einer kurzen Schadensursachenprüfung und teilen sich deren Kosten; je nach Befund wird der Kaufpreis um einen vorab festgelegten Betrag gemindert oder es bleibt beim Vertrag.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

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