Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers § 442
§ 442: Keine Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers. Bei grober Fahrlässigkeit nur bei Arglist oder Garantie. Grundbuchrechte muss Verkäufer beseitigen.
- (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Käufer den Mangel der Kaufsache bereits bei Vertragsabschluss kennt, stehen ihm keine Rechte wegen dieses Mangels zu. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel kannte oder nicht.
Kannte der Käufer den Mangel nicht, hat ihn aber grob fahrlässig übersehen, kann er dennoch keine Rechte geltend machen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Käufer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat.
Für Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind – etwa eine Grundschuld oder eine Hypothek – gilt eine Sonderregel: Der Verkäufer muss solche Rechte beseitigen, selbst wenn der Käufer sie kennt. Der Käufer kann also die Beseitigung verlangen, ohne dass seine Kenntnis ihm entgegengehalten wird.
Wann sie gilt
- Ein Käufer erwirbt ein Haus, obwohl ihm ein offensichtlicher Wasserschaden im Keller bekannt ist. Er kann später keine Mängelrechte geltend machen.
- Ein Käufer kauft eine gebrauchte Maschine, die er vor dem Kauf grob fahrlässig nicht auf einen Defekt überprüft hat. Der Verkäufer hat den Defekt nicht arglistig verschwiegen und keine Garantie übernommen – der Käufer hat keine Rechte.
- Ein Käufer kauft ein Grundstück, auf dem eine Grundschuld eingetragen ist. Er kennt die Grundschuld. Der Verkäufer muss die Grundschuld dennoch beseitigen.
- Ein Käufer kauft ein Auto mit einem sichtbaren Rostschaden. Er beanstandet später den Rost – ausgeschlossen, da er den Mangel kannte.
- Ein Käufer kauft ein gebrauchtes Smartphone, das ein defektes Display hat. Er hat das Display vor dem Kauf nicht getestet, obwohl es leicht erkennbar gewesen wäre. Der Verkäufer hat den Defekt nicht arglistig verschwiegen – der Käufer kann keine Rechte geltend machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wann ein Mangel als Sachmangel zu qualifizieren ist. Diese Frage ist in anderen Bestimmungen des Kaufrechts geregelt.
- Sie betrifft nicht die Verjährung von Mängelansprüchen. Die Fristen für die Geltendmachung von Mängelrechten sind in einer anderen Vorschrift festgelegt.
- Sie gilt nicht für Garantieansprüche des Käufers. Die Rechte aus einer Garantie sind unabhängig von der Kenntnis des Käufers.
- Sie regelt nicht, ob der Käufer bei arglistigem Verschweigen Schadensersatz verlangen kann. Das ergibt sich aus anderen Bestimmungen.
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