Recht für digitale Produkte § 475a BGB
§ 475a BGB regelt den Ausschluss des Kaufgewährleistungsrechts bei reinen Datenträgern und trennbaren digitalen Produkten bei Verbrauchern.
- (1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
- (2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Zusammenspiel zwischen dem allgemeinen Kaufrecht und dem spezifischen Recht für digitale Produkte bei Verbraucherverträgen. Wenn ein körperlicher Datenträger wie eine DVD oder ein USB-Stick ausschließlich als Träger für digitale Inhalte dient, schließt § 475a BGB die Anwendung des allgemeinen Kaufgewährleistungsrechts aus. An deren Stelle treten die Sondervorschriften für digitale Produkte aus Abschnitt 3 Titel 2a Untertitel 1.
Ebenso verhält es sich bei Waren, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sofern die Ware ihre Hauptfunktionen auch ohne dieses digitale Produkt erfüllen kann. Für die Bestandteile des Vertrages, die das digitale Produkt betreffen, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Übergabe, Leistungszeit und Gewährleistung nicht, sondern ebenfalls das Sonderrecht für digitale Produkte.
Wann sie gilt
- Kauf einer DVD, die ausschließlich ein Computerprogramm oder einen Film enthält.
- Kauf eines USB-Sticks, der lediglich als Speicher- und Liefermedium für ein E-Book dient.
- Kauf einer Fotokamera, der als Extra eine eigenständige Bildbearbeitungssoftware beiliegt, die für die Funktion der Kamera nicht erforderlich ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Kauf von Smart-Geraeten, deren digitale Elemente für die Grundfunktion zwingend erforderlich sind (geregelt in § 475b BGB).
- Allgemeine Bestimmungen zum Verbrauchsguterkauf (geregelt in § 474 BGB).
- Beweislastumkehr bei allgemeinen Sachmaengeln (geregelt in § 477 BGB).
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