Ausnahmen bei Rücktritt und Schadensersatz § 475d
§ 475d BGB nennt fünf Fälle, in denen ein Verbraucher bei Mängeln ohne Fristsetzung zurücktreten oder Schadensersatz fordern kann.
- (1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn 1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, 2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, 3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, 4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
- (2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 475d BGB regelt Ausnahmen von der sonst erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung, bevor ein Verbraucher wegen eines Mangels der Ware vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Normalerweise muss der Verbraucher dem Verkäufer eine Frist zur Reparatur oder Nachlieferung setzen. Diese Vorschrift nennt fünf Situationen, in denen diese Frist entfällt.
Die Ausnahmen sind: (1) Der Verkäufer hat die Nacherfüllung trotz einer angemessenen Frist nach Mitteilung des Mangels nicht vorgenommen. (2) Nach einer versuchten Nacherfüllung zeigt sich ein Mangel (egal ob derselbe oder ein neuer). (3) Der Mangel ist so schwerwiegend, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist. (4) Der Verkäufer hat die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert. (5) Es ist offensichtlich, dass der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
Für Schadensersatzansprüche gelten dieselben Ausnahmen. Die Regelungen in § 281 Absatz 2 und § 440 BGB, die sonst eine Fristsetzung erfordern, sind hier nicht anzuwenden.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft ein Smartphone mit Bildschirmfehler. Der Verkäufer repariert es, aber danach tritt ein neuer Mangel auf (z.B. Akkuproblem). Der Verbraucher kann sofort zurücktreten, ohne eine weitere Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
- Ein Verbraucher kauft eine Waschmaschine, die Wasser verliert. Der Verkäufer weigert sich ausdrücklich, die Reparatur durchzuführen. Der Verbraucher kann sofort Schadensersatz verlangen.
- Ein Verbraucher kauft ein Auto mit einem Motorschaden, der die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt. Der Mangel ist so schwerwiegend, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist.
- Der Verkäufer wird über den Mangel informiert, unternimmt aber trotz mehrfacher Nachfrage und angemessener Zeit nichts. Der Verbraucher kann ohne weitere Fristsetzung zurücktreten.
- Der Verkäufer erklärt, er sei insolvent und könne nicht reparieren. Es ist offensichtlich, dass er nicht nacherfüllen wird. Der Verbraucher kann sofort vom Vertrag zurücktreten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Verbraucher dem Verkäufer gar keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat; dann gelten die allgemeinen Regeln der Fristsetzung nach § 323 BGB.
- Sie gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe (B2C), nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B).
- Sie regelt nicht die Höhe des Schadensersatzes oder die Rücktrittsfolgen, sondern nur die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Fristsetzung.
- Sie betrifft nicht Schadensersatz wegen Lieferverzögerung, sondern nur wegen Mängeln der Ware.
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