Verjährungsfristen beim Verbrauchsgüterkauf § 475e
Ablaufhemmung der Verjährung bei Verbrauchsgüterkäufen: Mindestens vier Monate nach Zeigen des Mangels und zwei Monate nach Rückgabe reparierter Ware.
- (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
- (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.
- (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
- (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
- (5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Regelung schützt Verbraucher vor dem Verjähren von Mängelansprüchen bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei der Nacherfüllung. Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente oder Aktualisierungspflichten endet die Verjährung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Bereitstellungs- oder Aktualisierungszeitraums.
Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, tritt Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wurde die Ware zur Nachbesserung übergeben, läuft die Frist für diesen Mangel erst zwei Monate nach Übergabe der reparierten Ware ab. Bei Nachbesserung gemäß § 439 verlängert sich die Frist einmalig um zwölf Monate.
Wann sie gilt
- Ein Smart-TV erhält keine Aktualisierungen mehr und der Käufer macht Ansprüche bezüglich der Aktualisierungspflicht geltend.
- Ein Fehler an einer Smartwatch zeigt sich kurz vor Ende der regulären Verjährungsfrist.
- Ein Käufer gibt ein defektes Gerät zur Nachbesserung an den Händler zurück und fordert nach der Übergabe der reparierten Ware erneut Nacherfüllung wegen desselben Mangels.
- Ein Händler führt bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Nachbesserung gemäß § 439 durch.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag oder den Schadensersatz.
- Die Umkehr der Beweislast beim Auftreten eines Sachmangels.
- Allgemeine Fristen für Verträge ohne Verbraucherbeteiligung.
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