Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen § 475b
§ 475b BGB: Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen, inkl. obj./subj. Anforderungen, Aktualisierungspflicht und Haftung bei unterlassener Installation.
- (1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.
- (2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.
- (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und 2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.
- (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und 2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.
- (5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn 1. der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und 2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
- (6) Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digitalen Elementen 1. den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und 2. den Installationsanforderungen, wenn die Installation a) der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 475b BGB gilt für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen, wenn der Unternehmer oder ein Dritter die digitalen Inhalte oder Dienste bereitstellen muss. Die Ware ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven, objektiven, Montage- und Installationsanforderungen entspricht (Absatz 2).
Die subjektiven Anforderungen verlangen, dass die Ware den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen gemäß § 434 Abs. 2 genügt und die im Vertrag festgelegten Aktualisierungen während des vereinbarten Zeitraums bereitgestellt werden (Absatz 3). Die objektiven Anforderungen verlangen zusätzlich, dass der Verbraucher während des erwartbaren Zeitraums die für die Vertragsmäßigkeit notwendigen Aktualisierungen erhält und darüber informiert wird (Absatz 4). Versäumt der Verbraucher die Installation einer bereitgestellten Aktualisierung, haftet der Unternehmer nicht für den daraus resultierenden Mangel, sofern er den Verbraucher über Verfügbarkeit und Folgen informiert hat und keine mangelhafte Installationsanleitung vorlag (Absatz 5). Für Montage und Installation gelten die Anforderungen des § 434 Abs. 4 bzw. die sachgemäße oder auf den Unternehmer zurückgehende fehlerhafte Installation (Absatz 6).
Wann sie gilt
- Ein Kunde kauft ein Smartphone, bei dem die vorinstallierte Software nicht wie vereinbart aktualisiert wird.
- Ein Verbraucher kauft einen Smart-TV, bei dem nach einem Jahr keine Sicherheitsupdates mehr bereitgestellt werden.
- Ein Käufer installiert ein vom Verkäufer bereitgestelltes Update nicht und das Gerät funktioniert nicht mehr richtig.
- Ein Verbraucher montiert eine smarte Lampe falsch aufgrund einer fehlerhaften Anleitung des Verkäufers.
- Ein Kunde kauft ein Auto mit digitalen Navigationskarten, die nicht aktualisiert werden, obwohl dies im Vertrag stand.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Verkäufer für immer Updates bereitstellen muss – tatsächlich nur für den erwartbaren Zeitraum nach Absatz 4.
- Dass die Regelung auch für rein digitale Produkte ohne Hardware gilt – diese fallen unter § 475a oder § 327a ff.
- Dass der Verkäufer haftet, wenn der Verbraucher eine Aktualisierung nicht installiert, obwohl er nicht ordnungsgemäß informiert wurde – Absatz 5 schützt den Verkäufer nur bei vollständiger Information.
- Dass Mängel durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Handhabung des Verbrauchers erfasst werden – dies ist allgemeines Mängelrecht.
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