Dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente - § 475c
§ 475c BGB: Haftung für dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente beim Kauf. Mindestens zwei Jahre ab Lieferung. Fehlt Dauer, gilt § 475b Absatz 4 Nummer 2.
- (1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
- (2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 475c gilt, wenn beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone, Smart-Home-Gerät) vereinbart ist, dass die digitalen Elemente dauerhaft bereitgestellt werden. Fehlt eine genaue Dauer der Bereitstellung, richtet sich die Dauer nach § 475b Absatz 4 Nummer 2.
Der Unternehmer haftet dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen. Diese Haftung tritt zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 434 und 475b ein.
Wann sie gilt
- Kauf eines Smartphones mit zugesicherten Software-Updates für mehrere Jahre.
- Erwerb eines Smart-Home-Thermostats, dessen App dauerhaft funktionieren soll.
- Kauf eines E-Book-Readers mit Cloud-Synchronisation, die dauerhaft bereitgestellt wird.
- Spielekonsole, bei der Online-Dienste und Firmware-Updates dauerhaft angeboten werden.
- Fitnessuhr mit regelmäßigen Firmware-Updates und dauerhafter App-Unterstützung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reine Software ohne Hardware (fällt unter § 475a).
- Einmalige Bereitstellung digitaler Elemente ohne Dauerhaftigkeit (dann § 475b).
- Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Bereitstellung (davon handelt § 475d).
- Verjährung von Ansprüchen (davon § 475e).
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