Vermittlungs- und Tauschsystemvertrag § 481b
§ 481b BGB definiert Vermittlungs- und Tauschsystemverträge zu Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie deren Voraussetzungen.
- (1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.
- (2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, wann ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher als Vermittlungsvertrag oder als Tauschsystemvertrag gilt.
Ein Vermittlungsvertrag liegt vor, wenn der Verbraucher dem Unternehmer ein Entgelt dafür verspricht, dass dieser eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweist oder einen solchen Vertrag vermittelt – und zwar über Rechte aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem langfristigen Urlaubsprodukt.
Ein Tauschsystemvertrag ist ähnlich, nur geht es dort um Tausch oder anderweitigen Erwerb/Veräußerung einzelner Rechte aus solchen Verträgen.
Die Einordnung als einer dieser Vertragstypen ist wichtig, weil dann die besonderen Vorschriften der §§ 482 ff. (vorvertragliche Informationen, Widerrufsrecht, Anzahlungsverbot usw.) anwendbar sind.
Wann sie gilt
- Ein Timeshare-Eigentümer beauftragt einen Vermittler gegen Gebühr, einen Käufer für seine Ferienwoche zu finden.
- Ein Verbraucher zahlt einem Online-Dienst eine Provision, der ihm eine Tauschmöglichkeit seiner Teilzeit-Wohnrechte mit anderen Eigentümern nachweist.
- Eine Firma verlangt eine Anmeldegebühr für die Vermittlung des Verkaufs einer Mitgliedschaft in einem langfristigen Urlaubsclub.
- Ein Verbraucher lässt sich gegen Entgelt von einem Makler die Gelegenheit zum Erwerb eines Timeshare-Punkteplans aufzeigen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der direkte Kauf oder Verkauf eines Teilzeit-Wohnrechts selbst (dies regelt § 481 BGB).
- Allgemeine Maklerverträge für Immobilien, die keine Teilzeit-Wohnrechte betreffen.
- Kurzzeitige Ferienvermietungen, die nicht unter die Definition eines langfristigen Urlaubsprodukts fallen.
- Verträge über Tausch von Urlaubswohnungen ohne Beteiligung eines Unternehmers als Vermittler.
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